Die folgende Prüfungsordnung entspricht im wesentlichen der veröffentlichten Version,
bekannt gemacht in den:

Amtlichen Bekanntmachungen der
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i. Br.
Jahrgang 33
Nr.20
Seiten 82-98
vom 28. Juni 2002

ergänzt durch die erste Satzung zur Änderung (zum 1. April 2004 in Kraft getreten).

Sie gilt für alle Studierenden, die ihr Studium ab Wintersemester 2002/2003 beginnen.
Für Studierende, die Ihr Studium vor dem Wintersemester 2002/2003 begonnen haben, gilt die "alte" Prüfungsordnung, solange Sie keinen Antrag auf Wechsel zur hier beschriebenen Prüfungsordnung gestellt haben.

Bei Unklarheiten informieren Sie sich bitte bei der Studienberatung.


Studien- und Prüfungsordnung
der Universität Freiburg
für den Diplomstudiengang Geologie



Aufgrund von § 51 Absatz 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität Freiburg in seiner Sitzung am 19. Juni 2002 die nachstehende Prüfungsordnung beschlossen.

Der Rektor hat seine Zustimmung am 26. Juni 2002 erteilt.

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang
§ 3 Prüfungsaufbau
§ 4 Fristen
§ 5 Arten der Prüfungsleistungen
§ 6 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 7 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Leistungen
§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Schutzvorschriften, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 10 Bestehen, Nichtbestehen, Bescheinigung von Prüfungsleistungen
§ 11 Freiversuch
§ 12 Wiederholung der Fachprüfungen
§ 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 14 Prüfungsausschuss
§ 15 Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer
§ 16 Zweck der Diplom-Vorprüfung
§ 17 Ausgabe, Abgabe und Bewertung der Diplomkartierung und Diplomarbeit
§ 18 Zeugnis, Diplomgrad und Diplomurkunde
§ 19 Ungültigkeit der Prüfungen
§ 20 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 21 Zuständigkeiten

2. Abschnitt: Fachspezifische Bestimmungen
§ 22 Orientierungsprüfung
§ 23 Fachliche Voraussetzungen für die Diplom-Vorprüfung
§ 24 Gegenstand, Art und Umfang der Diplom-Vorprüfung
§ 25 Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung
§ 26 Gegenstand, Art und Umfang der Diplomprüfung
§ 27 Bildung der Gesamtnote für die Diplomprüfung
§ 28 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Über Inhalt und Aufbau des Geologie-Studiums an der Universität Freiburg informiert der Studienplan für den Diplomstudiengang Geologie, der in derselben Reihe veröffentlicht ist.

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck der Prüfung

(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Geologie. Durch die Diplomprüfung wird festgestellt, ob der/die Studierende die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines/ihres Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

§ 2 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit umfasst das Grundstudium, das Hauptstudium, die berufspraktische Tätigkeit und die Prüfungen einschließlich der Diplomkartierung und Diplomarbeit und beträgt neun Semester.

(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium, das nach vier Semestern mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, und das Hauptstudium, welches mit der Diplomprüfung abschließt.

(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Das Studium umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs in einem Gesamtumfang von ungefähr 160 Semesterwochenstunden (SWS) einschließlich Geländetagen sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der oder des Studierenden. Der Studienaufwand des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs verteilt sich in etwa gleichmäßig auf das Grund- und das Hauptstudium.

(4) Lehrveranstaltungen im Grund- und Hauptstudium können ganz oder teilweise auf Englisch durchgeführt werden.

§ 3 Prüfungsaufbau

(1) Der Diplomprüfung gehen die Orientierungsprüfung und die Diplom-Vorprüfung voraus. Die Orientierungsprüfung besteht aus einer schriftlichen Klausurarbeit (§ 22). Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen (§ 24), die Diplomprüfung aus Fachprüfungen (§ 26) sowie der Diplomkartierung und der Diplomarbeit (§ 17). Fachprüfungen setzen sich aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen.

§ 4 Fristen

(1) Die nach § 51 Absatz 4 Universitätsgesetz geforderte Orientierungsprüfung ist am Ende des 2. Fachsemesters abzulegen. Bei Nichtbestehen kann die Orientierungsprüfung einmal im darauf folgenden Semester wiederholt werden. Ist die Prüfung bis zum Ende des dritten Fachsemesters nicht erfolgreich bestanden, so geht der Prüfungsanspruch verloren, es sei denn, dass die/der Studierende die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat.

(2) Die Diplom-Vorprüfung ist bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters abzulegen. Das Grundstudium ist so angelegt, dass diese Vorgabe eingehalten werden kann. Ist die Diplom-Vorprüfung bis zum Beginn der Vorlesungszeit des siebten Fachsemesters einschließlich etwaiger Wiederholungen nicht abgeschlossen, so erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, dass die/der Studierende die Nichtablegung der Diplom-Vorprüfung nicht zu vertreten hat.

(3) Die Diplomprüfung ist bis zum Beginn der Vorlesungszeit des zehnten Fachsemesters abzulegen. Das Studium ist so angelegt, dass diese Vorgabe eingehalten werden kann.

§ 5 Arten der Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen sind

1. mündlich (§ 6) und/oder
2. durch Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten (§ 7) zu erbringen.

(2) Macht der Prüfling durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 6 Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Durch mündliche Prüfungsleistungen soll der Prüfling nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Ferner soll festgestellt werden, ob der Prüfling über ein dem Stand des Studiums entsprechendes Grundlagenwissen verfügt.

(2) Mündliche Prüfungsleistungen werden als Einzelprüfung entweder vor mindestens zwei Prüferinnen/Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einer Prüferin/einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin/eines sachkundigen Beisitzers (§ 15) abgelegt.

(3) Die Dauer einer Kollegialprüfung sollte ca. 60 Minuten betragen. Eine mündliche Prüfung mit einer Prüferin/einem Prüfer sollte ca. 30 Minuten dauern.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Leistungen der Kandidatin/des Kandidaten in den einzelnen Prüfungen werden durch die jeweilige Prüferin oder den jeweiligen Prüfer bewertet. Vor der Festsetzung der Note hört die Prüferin/der Prüfer die Beisitzerin/den Beisitzer. Die Bewertung ist dem Prüfling jeweils im Anschluss an die mündlichen Prüfungen bekannt zu geben.

(5) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen/Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Prüfling widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an den Prüfling.

(6) Mündliche Prüfungen werden in der Regel auf Deutsch durchgeführt. Auf Wunsch des Prüflings und in Abstimmung mit der Prüferin oder dem Prüfer kann die Prüfung auch auf Englisch durchgeführt werden.

§ 7 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Leistungen

(1) In den Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er auf der Basis des notwendigen Grundlagenwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Fachs ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten, die im Rahmen von studienbegleitenden Prüfungen erbracht werden, werden von der jeweiligen Prüferin/dem jeweiligen Prüfer in der Regel allein bewertet. Im Fall der letzten Wiederholungsprüfung zur Fortsetzung des Studiums sind die Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten von zwei Prüferinnen/Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(3) Die Dauer einer Klausurarbeit sollte in der Regel 90 Minuten nicht unterschreiten.

(4) Klausurarbeiten werden in der Regel in Deutsch durchgeführt. Klausurarbeiten können in Abstimmung zwischen Prüfling und Prüferin/Prüfer in einer anderen Sprache gestellt werden, als die, in der die entsprechende Lehrveranstaltung durchgeführt wurde.

§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen/Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben und abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Bei der Bildung der Fachnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Fachnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,0 = ausreichend
bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend.

(3) Für die Bildung der Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung (§ 24, Absatz 4) und der Diplomprüfung (§ 27) gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Schutzvorschriften, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Prüfling einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss innerhalb von drei Tagen nach dem vorgesehenen Prüfungstermin schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüflings oder eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest einer Amtsärztin/eines Amtsarztes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin/dem jeweiligen Prüfer oder der Aufsicht führenden Person von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling vom Erbringen weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Auf Antrag einer Kandidatin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im jeweils gültigen Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG) festgelegt sind, entsprechend zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach dieser Prüfungsordnung: Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet.

(5) Gleichfalls sind die Fristen des Erziehungsurlaubs nach Maßgabe des jeweils gültigen Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (BErzGG) auf Antrag zu berücksichtigen. Die/der Studierende muss bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie bzw. er den Erziehungsurlaub antreten will, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie bzw. er Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen will. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei einer Arbeitnehmerin/einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erziehungsurlaub nach dem BErzGG auslösen würden, und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich mit. Die Bearbeitungsfrist einer Diplomarbeit kann nicht durch den Erziehungsurlaub unterbrochen werden. Die gestellte Arbeit gilt als nicht vergeben. Nach Ablauf des Erziehungsurlaubs erhält der Prüfling ein neues Thema.

(6) Der Prüfling kann innerhalb von vier Wochen verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 10 Bestehen, Nichtbestehen, Bescheinigung von Prüfungsleistungen

(1) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet wurden.

(2) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung bestanden sind. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen Studienleistungen erbracht, sämtliche Fachprüfungen der Diplomprüfung bestanden sind und die Diplomarbeit sowie die Diplomkartierung mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurde.

(3) Hat der Prüfling eine Fachprüfung nicht bestanden oder wurde die Diplomarbeit schlechter als "ausreichend" (4,0) bewertet, so erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen wiederholt werden können. Dieser ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat der Prüfling die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung nicht bestanden oder gelten sie als nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung nicht bestanden ist.

§ 11 Freiversuch

(1) Eine nicht bestandene Diplomprüfung gilt auf Antrag als nicht unternommen, wenn nach ununterbrochenem Fachstudium alle Fachprüfungen spätestens bis zum Ende des Prüfungszeitraums des 8. Fachsemesters vollständig abgelegt worden sind. Die Anfertigung der Diplomarbeit bleibt davon ausgenommen. Nicht als Unterbrechungen gelten Zeiten eines Fachstudiums an einer ausländischen vergleichbaren Hochschule bis zu drei Semestern, Zeiten einer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nach § 96 Absatz 1 Universitätsgesetz bis zu zwei Semestern sowie Zeiten, in denen die oder der Studierende aus zwingenden Gründen, die sie bzw. er nicht zu vertreten hat, am Studium gehindert und deshalb beurlaubt ist.

§ 12 Wiederholung der Fachprüfungen

(1) Nicht bestandene Fachprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig. Fehlversuche an anderen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland sind anzurechnen.

(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so sind einzelne, nicht mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertete Prüfungsleistungen zu wiederholen.

(3) Die Wiederholungsprüfung soll spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, der Prüfling hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

§ 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen im Diplomstudiengang Geologie an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für die Diplom-Vorprüfung. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Freiburg Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.

(2) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Diplomstudienganges Geologie an der Universität Freiburg im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusminister- und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien sowie an anderen Hochschulen und an Berufsakademien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fach- und Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden angerechnet.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Prüfling hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 14 Prüfungsausschuss

(1) Zur Regelung der Orientierungsprüfungen, Diplom-Vorprüfungen und Diplomprüfungen wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Für die Organisation und Sammlung von Unterlagen ist das Prüfungsamt zuständig. Der Prüfungsausschuss besteht aus allen hauptamtlichen Professorinnen/Professoren und hauptamtlichen Privatdozentinnen/Privatdozenten des Faches Geologie, einer Professorin/einem Professor des Faches Mineralogie, einer Hochschulassistentin/einem Hochschulassistenten oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin/einem wissenschaftlichen Mitarbeiter des Faches Geologie und, beratend, zwei Studierenden des Faches Geologie. Die stimmberechtigten Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht hauptamtliche Professorinnen/Professoren und hauptamtliche Privatdozentinnen/Privatdozenten des Faches Geologie sind, werden auf jeweils zwei Jahren durch den Fakultätsrat bestellt. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf jeweils ein Jahr durch den Fakultätsrat bestellt.

(2) Der Fakultätsrat bestellt für jeweils zwei Jahre aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden sowie deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter. Die/Der Vorsitzende und ihre Stellvertreterin/ihr Stellvertreter bzw. seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter müssen als Professorinnen Beamtinnen oder als Professoren Beamte auf Lebenszeit sein. Die Professorinnen/Professoren verfügen über die Mehrheit der Stimmen.

(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Prüfungsausschuss aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin/ein Nachfolger durch den Fakultätsrat bestellt.

(4) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen und die Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten zuständig. Er ist zuständig für Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie für die Gleichwertigkeitsfeststellungen nach § 13 Absatz 1 bis 4. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnungen eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Universität offen zu legen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Studienpläne und der Prüfungsordnungen.

(5) Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden. Ist diese/dieser nicht anwesend, entscheidet die Stimme der Stellvertreterin/des Stellvertreters.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 15 Prüferinnen/Prüfer, Beisitzerinnen/Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen/Prüfer sowie die Beisitzerinnen/Beisitzer. Er kann die Bestellung der/dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüferinnen/Prüfern dürfen nur Professorinnen/Professoren sowie Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten und Privatdozentinnen/Privatdozenten bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Darüber hinaus können wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit langjähriger erfolgreicher Lehrtätigkeit als Prüferinnen/Prüfer bestellt werden, wenn ihnen der Fakultätsrat nach § 50 Absatz 4 Universitätsgesetz die Prüfungsbefugnis übertragen hat. Bei der Bewertung von Diplomarbeiten muss eine der Prüferinnen/einer der Prüfer Professorin/Professor sein. Zur Beisitzerin/zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Prüfung im Studiengang Geologie oder eine vergleichbare Prüfung bereits abgelegt hat.

(2) Der Prüfling kann für die Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungsleistungen die Prüferin/den Prüfer oder eine Gruppe von Prüferinnen/Prüfern vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

(3) Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass der Kandidatin/dem Kandidaten die Namen der Prüferinnen/Prüfer rechtzeitig bekannt gegeben werden.

(4) Für die Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer gilt § 14 Absatz 7 entsprechend.

§ 16 Zweck der Diplom-Vorprüfung

Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er das Studium mit Aussicht auf Erfolg fortsetzen kann und dass er die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat. Sie ist so auszugestalten, dass sie vor Beginn der Vorlesungszeit des auf das Grundstudium folgenden Semesters abgeschlossen werden kann.


§ 17 Ausgabe, Abgabe und Bewertung der Diplomkartierung und Diplomarbeit

(1) Die Diplomkartierung ist eine selbständige und studienbegleitend durchgeführte Prüfungsleistung. Sie soll zeigen, dass der Prüfling in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Zeit mit den Hilfsmitteln der Geländegeologie für ein Untersuchungsgebiet eine geologische Karte zu erstellen. Die Ergebnisse der Diplomkartierung sind in der Regel in einer geologischen Karte im Maßstab 1:10.000 und einem Bericht darzustellen. Besteht ein enger thematischer oder regionaler Zusammenhang, so kann die Diplomkartierung auch Teil der Diplomarbeit sein. Dann ist die separate Abgabe einer geologischen Karte und eines Bericht für die Diplomkartierung nicht erforderlich. In diesem Fall wird für die Diplomkartierung keine eigene Note vergeben, sondern es gilt die Note der Diplomarbeit auch für die Diplomkartierung.

(2) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, dass der Prüfling in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Fragestellung aus der Geologie selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(3) Die Diplomkartierung und die Diplomarbeit können von allen in Geologie in Forschung und Lehre tätigen Professorinnen/Professoren, Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten sowie Privatdozentinnen/Privatdozenten und Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Fakultät ausgegeben und betreut werden. Ausgabe und Betreuung können mit vorheriger Genehmigung des Prüfungsausschusses auch durch eine Professorin/einen Professor, eine Hochschul- oder Privatdozentin/einen Hochschul- oder Privatdozenten erfolgen, die/der nicht der Fakultät angehört, wenn die Themenstellung im Einvernehmen mit einer in Geologie in Forschung und Lehre tätigen Person erfolgt, die der Gruppe der Professorinnen, Professoren, Hochschul- und Privatdozentinnen und Hochschul- und Privatdozenten der Fakultät angehört. Der Kandidatin/dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomkartierung bzw. der Diplomarbeit Vorschläge zu machen.

(4) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt sechs Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind von der Betreuerin/dem Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Diplomarbeit eingehalten werden kann. Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas für die Diplomarbeit ist aktenkundig zu machen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit auf begründeten Antrag ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern.

(5) Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass die Diplomarbeit selbständig verfasst wurde und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden.

(6) Die Diplomkartierung ist spätestens gemeinsam mit der Diplomarbeit bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe der Diplomkartierung hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass die Diplomkartierung selbständig verfasst wurde und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden.

(7) Wird die Diplomkartierung bzw. die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet.

(8) Die Diplomkartierung und die Diplomarbeit sind in der Regel jeweils von zwei Prüferinnen/Prüfern zu bewerten. Eine/Einer davon soll jeweils diejenige/derjenige sein, die/der das Thema der Diplomkartierung bzw. der Diplomarbeit ausgegeben hat. Die zweite Prüferin/Der zweite Prüfer wird vom Prüfungsausschuss bestimmt. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. Sind beide Bewertungen der Diplomkartierung bzw. der Diplomarbeit mindestens ausreichend (4,0), so ergibt sich die Bewertung aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Sind beide Bewertungen der Diplomkartierung bzw. der Diplomarbeit nicht ausreichend (5,0), so ist die Bewertung der Diplomkartierung bzw. der Diplomarbeit nicht ausreichend (5,0). Wird die Note nicht ausreichend (5,0) nur von einer Prüferin/einem Prüfer vorgeschlagen oder differieren die Beurteilungen durch die beiden Prüferinnen/Prüfer um zwei Noten oder mehr, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Hinzuziehung und maßgeblicher Berücksichtigung einer weiteren Gutachterin/eines weiteren Gutachters über die endgültige Bewertung.

(9) Eine mit nicht ausreichend (5,0) bewertete Diplomkartierung bzw. Diplomarbeit kann nur einmal wiederholt werden.

(10) In der Regel soll die Diplomkartierung und die Diplomarbeit in deutscher Sprache abgefasst werden. Die Kandidatin/Der Kandidat kann jedoch beim Prüfungsausschuss beantragen, die Arbeit auf Englisch oder auf Französisch abfassen zu können.

§ 18 Zeugnis, Diplomgrad und Diplom-Urkunde

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung erhält der Prüfling jeweils unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis. In das Zeugnis der Diplom-Vorprüfung sind die Fachnoten aufzunehmen. In das Zeugnis der Diplomprüfung sind die Fachnoten, die Themen der Diplomkartierung und der Diplomarbeit und deren Noten sowie die Gesamtnote aufzunehmen. Auf Antrag des Prüflings kann auch die bis zum Abschluss der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen werden.

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(3) Ist die Diplomprüfung bestanden, wird der akademische Grad "Diplom-Geologin" oder "Diplom-Geologe" (abgekürzt: "Dipl.-Geol.") verliehen.

(4) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Diplomprüfung wird dem Prüfling die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades beurkundet. Die Diplomurkunde wird von der Dekanin/dem Dekan der Fakultät und der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.

(5) Auf Antrag des Prüflings ist dem Prüfungszeugnis bzw. dem Diplom eine englischsprachige Übersetzung beizufügen.

§ 19 Ungültigkeit der Prüfungen

(1) Hat der Prüfling bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für "nicht bestanden" erklären. Entsprechendes gilt für die Diplomkartierung und die Diplomarbeit.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann durch den Prüfungsausschuss die Prüfung für "nicht ausreichend" und die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung für "nicht bestanden" erklärt werden.

(3) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 ist nach einer Frist von 5 Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 20 Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen/Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

§ 21 Zuständigkeiten

Die Diplomprüfungsordnung regelt die Zuständigkeiten. Sie regelt insbesondere, wer

1. über die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften (§ 9),
2. über das Bestehen und Nichtbestehen (§ 10),
3. über die Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen (§ 13),
4. über die Bestellung der Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzerinnen oder Beisitzer (§ 15) und die Berechtigung zur Ausgabe der Diplomkartierung und der Diplomarbeit (§ 17),
5. über die Ungültigkeit der Prüfungen

entscheidet und wer Zeugnisse und Urkunden ausstellt.

2. Abschnitt: Fachspezifische Bestimmungen


§ 22 Orientierungsprüfung

(1) Bis zum Ende des 2. Fachsemesters ist eine Orientierungsprüfung abzulegen. Die Prüfungsleistungen der Orientierungsprüfung können einmal im nachfolgenden Semester wiederholt werden. Wer die Prüfungsleistungen nicht spätestens bis zum Ende des 3. Fachsemesters erbracht hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von dem Prüfling nicht zu vertreten. Die Entscheidung darüber, ob der Prüfling die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat, trifft auf Antrag des Prüflings der Prüfungsausschuss.

(2) Die Orientierungsprüfung besteht aus einer schriftlichen Klausurarbeit von 120 Minuten Dauer. Prüfungsgegenstand sind die Inhalte der folgenden Vorlesungen und Übungen in den Fächern Geologie und Mineralogie:

Vorlesung Allgemeine Geologie I, Exogene Dynamik
Vorlesung Allgemeine Geologie II, Endogene Dynamik
Geologisches Geländepraktikum
Interpretation geologischer Karten I
Interpretation geologischer Karten II
Vorlesung und Übung: Mineralogie, Petrologie und Geochemie
Vorlesung und Übung: Minerale und Gesteine

(3) Für die Bewertung der Klausurarbeit gelten die Bestimmungen des § 8 entsprechend.

§ 23 Fachliche Voraussetzungen für die Diplom-Vorprüfung

(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,

2. an der Universität Freiburg zum Zulassungszeitpunkt im Diplomstudiengang Geologie eingeschrieben ist,

3. seinen Prüfungsanspruch nicht verloren hat und

4. die unter Absatz 2 aufgeführten Unterlagen vorlegt.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

A. zum Verbleib bei den Akten:

1. eine Darstellung des Bildungsganges
2. eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eines durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnisses,
3. eine Erklärung darüber, ob der Prüfling bereits eine Orientierungsprüfung, eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Geologie an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht bestanden hat oder in einem solchen Studiengang den Prüfungsanspruch verloren hat.
B. zur späteren Rückgabe an den Prüfling:

4. der Nachweis eines mindestens dreisemestrigen Fachstudiums
5. Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Übungen, Praktika und Geländeübungen in den folgenden Fächern:

a.) Geologie
Geologie I
Geologie II

b.) Mineralogie
Kristallographie und Mineralogie (1 Schein)

c.) Allgemeine naturwissenschaftliche Grundlagen
Einführung in Physik mit Experimenten I
Mathematik für Naturwissenschaftler I

d.) Wahlpflicht Physik
Kleines physikalisches Praktikum für Naturwissenschaftler

e.) Wahlpflicht Chemie
Kurspraktikum in Allgemeiner und Anorganischer Chemie (1 Schein)

f.) Wahlpflicht Mathematik
Mathematik für Naturwissenschaftler II

g.) Wahlpflicht Geographie
Proseminar Physische Geographie

h.) Wahlpflicht Biologie
Biologischer Grundkurs IB, Teil Wirbellose

Detaillierte Erläuterungen zu den in Ziffer 5 beschriebenen Lehrveranstaltungen gibt der gültige Studienplan.

(3) Kann ein Prüfling ohne sein Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht in der in Absatz 2 vorgeschriebenen Weise beibringen, so kann der Prüfungsausschuss ihr/ihm gestatten, die Nachweise auf andere Art zu führen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung. Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
2. die Unterlagen unvollständig sind und trotz Aufforderung nicht fristgemäß vervollständigt worden sind oder
3. der Prüfling die Orientierungsprüfung, die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in derselben Fachrichtung an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder sich im Studiengang Geologie in einem Prüfungsverfahren befindet,
4. der Prüfling den Prüfungsanspruch verloren hat,

(4) Die Entscheidung wird der Bewerberin/dem Bewerber schriftlich mitgeteilt und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

§ 24 Gegenstand, Art und Umfang der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus mündlichen Prüfungen in vier Fächern. Gegenstand der Prüfungen sind jeweils die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern zugeordneten Lehrveranstaltungen gemäß dem Studienplan. Die Prüfungsfächer sind
1. Geologie
2. Mineralogie
3. Physik oder
Chemie oder
Mathematik
4. Geographie oder
Biologie oder
ein unter 3. nicht gewähltes Fach

(2) Die Prüfungsleistungen sollen innerhalb von 14 Tagen erbracht werden. Die Diplom-Vorprüfung kann in zwei Prüfungsabschnitte mit jeweils zwei Prüfungen geteilt werden. Bei einer geteilten Prüfung müssen die Prüfungsleistungen innerhalb von sieben Tagen in jedem Prüfungsabschnitt erbracht werden.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für jeden Prüfling und für jedes Prüfungsfach 30 Minuten.

(4) Die Gesamtnote für die Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der vier mündlichen Prüfungen.

§ 25 Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer neben den in § 23 Absatz 1 Ziffern 1, 2 und 3 aufgeführten Anforderungen die Orientierungsprüfung und die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Geologie oder eine gemäß § 13 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung bestanden hat.
Dem Antrag sind, soweit diese beim Prüfungsamt von der Meldung zur Diplom-Vorprüfung her noch nicht vorliegen, folgende Unterlagen beizufügen:

A. zum Verbleib bei den Akten:
1. eine Darstellung des Bildungsganges und eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eines durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnisses,
2. eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses der Diplom-Vorprüfung, sofern diese Prüfung nicht an derselben Hochschule abgelegt wurde,
3. eine Erklärung darüber, ob der Prüfling bereits eine Orientierungsprüfung, eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Geologie an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht bestanden oder in einem solchen Studiengang den Prüfungsanspruch verloren hat.
B. zur späteren Rückgabe an den Prüfling:
4. der Nachweis eines mindestens siebensemestrigen Fachstudiums
5. der Nachweis einer in der Regel außerhalb der Hochschule geleisteten geologischen oder geologienahen Tätigkeit von mindestens 2 Monaten. Für eine solche betreute Praxiszeit kommen alle Rohstoffunternehmen und Ingenieurbüros des In- und Auslandes sowie alle geologischen Landesämter und die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe in Betracht. Der Prüfungsausschuss kann auch ausnahmsweise die Teilnahme an Forschungsunternehmen als praktische Tätigkeit zulassen. Die betreute Praxiszeit ist studienbegleitend in der vorlesungsfreien Zeit durchzuführen.
6. je ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an Übungen, Praktika und Geländeübungen aus den folgenden Pflichtmodulen
- Geowissenschaftliche Arbeitsmethoden in Labor und Gelände.
- Mineralogie/Petrologie
sowie
4 Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus den angebotenen fünf Wahlmodulen:
- Sedimentgeologie
- Strukturgeologie und Tektonik
- Hydrogeologie und Umwelt
- Modellierung von Geoprozessen
- Geochemie
Detaillierte Erläuterungen zu den in Absatz 1 Ziffer 6 beschriebenen Lehrveranstaltungen gibt der gültige Studienplan.

(2) Alternativ zu diesem Angebot an Wahlmodulen kann sich die/der Studierende aus dem Lehrangebot der Geologie, Mineralogie oder anderer Institute der Universität Freiburg oder anderer in- und ausländischer Universitäten höchstens zwei Wahlmodule im Umfang von je 10 SWS selbst zusammenstellen. Die gewählten Lehrveranstaltungen müssen ein Semester vor der Belegung dem Prüfungsausschuss schriftlich vorgelegt und von diesem genehmigt werden. Eine Benotung der Leistung des Prüflings im Rahmen der Wahlmodule, z.B. durch benotete Teilprüfungen oder eine mündliche Fachprüfung, muss dabei gewährleistet sein.

(3) Im Übrigen gelten für die Zulassung und das Zulassungsverfahren für die Diplomprüfung § 23 Absatz 3 und 4 entsprechend.

(4) Zu jeder Fachprüfung der Diplomprüfung bzw. den studienbegleitenden Teilprüfungen der Fachprüfung in Allgemeine Geowissenschaften II hat sich die/der Studierende schriftlich beim Prüfungsamt anzumelden. Der Antrag auf Zulassung zu diesen Prüfungen muss jeweils innerhalb der ersten vier Wochen des Semesters gestellt werden, in dem die Prüfung stattfinden soll. Die Bekanntgabe der Termine, Prüfungsarten und Prüferinnen/Prüfer der studienbegleitenden Prüfungen im Rahmen der Diplomprüfung erfolgt spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfung durch Aushang.

(5) Die Ausgabe der Diplomarbeit erfolgt nach den erfolgreich abgelegten Fachprüfungen der Diplomprüfung.

§ 26 Gegenstand, Art und Umfang der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus den Fachprüfungen, der Diplomarbeit und der Diplomkartierung.

(2) Die Fachprüfungen im Rahmen der Diplomprüfung umfassen
1. eine Fachprüfung in Allgemeine Geowissenschaften I (1 Teilprüfung)
2. eine Fachprüfung in Allgemeine Geowissenschaften II (3 Teilprüfungen)
3. eine Fachprüfung in Mineralogie/Petrologie (1 Teilprüfung)
4. je eine Fachprüfung in den vier Wahlmodulen (§ 25 Absatz 1 B. Ziffer 6)

In höchstens 2 Wahlmodulen können Fachprüfungen, die ausserhalb des Fachbereichs Geologie der Universität Freiburg abgelegt werden, anerkannt werden, sofern die Gleichwertigkeit (vgl. dazu § 13 Absatz 2 Satz 2) gegeben ist. Über die Gleichwertigkeit und die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des/der Studierenden.
Die Fachprüfung gemäß Ziffer 1. erfolgt als Kollegialprüfung im Umfang von in der Regel 60 Minuten. Die Fachprüfung nach Ziffer 2. wird durch studienbegleitende Prüfungen erbracht. Die Fachprüfungen nach Ziffer 3. und 4. werden als mündliche Prüfungen im Umfang von in der Regel 30 Minuten abgelegt.

(3) Die Fachprüfung nach Absatz 2 Ziffer 1. erfolgt zu Beginn des 7. Fachsemesters. Die Fachprüfungen nach Absatz 2 Ziffer 3. und 4. erfolgen am Ende des 8. Fachsemesters.

(4) Alle Fachprüfungen im Rahmen der Diplomprüfung müssen vor Vergabe des Themas für die Diplomarbeit abgeschlossen sein.

§ 27 Bildung der Gesamtnote für die Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, sobald der Prüfling alle Fachprüfungen gemäß § 26, Absatz 1, die Diplomkartierung und die Diplomarbeit mit mindestens ausreichend bestanden hat.

(2) Die Gesamtnote für die Diplomprüfung errechnet sich aus den verschiedenen Prüfungsleistungen gemäß folgender Gewichtung

Noten der drei Pflichtmodule
Allgemeine Geowissenschaften I 8 %
Allgemeine Geowissenschaften II 8 %
Mineralogie/Petrologie 8 %
Noten der vier Wahlmodule je 9 %
Note der Diplomkartierung 15 %
Note der Diplomarbeit 25 %

Die Note des Pflichtmoduls Allgemeine Geowissenschaften II ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten für die Teilprüfungen.
Ist die Diplomkartierung Teil der Diplomarbeit und wird daher nicht eigenständig bewertet, so erhält die Note der Diplomarbeit eine Gewichtung von 40 % an der Gesamtnote für die Diplomprüfung.

(3) Sind die Noten für die Diplomkartierung, Diplomarbeit und für alle Fachprüfungen jeweils 1,1 oder besser, so wird das Gesamturteil mit Auszeichnung bestanden erteilt.

§ 28 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1.10.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 12.08.1985 (W.u. K. 1985, S. 342), zuletzt geändert am 20.12.2000 (Amtl. Bekanntm. ALU Freiburg, 32/3, S. 4-5 vom 12.01.2001), außer Kraft.

(2) Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Prüfungsordnung bereits im Diplomstudiengang Geologie an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg immatrikuliert sind, können auf Antrag nach dieser Prüfungsordnung geprüft werden.

(3) Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Prüfungsordnung bereits im Diplomstudiengang Geologie an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg immatrikuliert sind und keinen Antrag nach Absatz 2 stellen, müssen die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung nach der Prüfungsordnung vom 12.08.1985 ablegen. Diplom-Vorprüfungen können nach der bisherigen Prüfungsordnung längstens bis zum Beginn der Vorlesungszeit des Wintersemesters 2005/2006, Diplomprüfungen können nach der bisherigen Prüfungsordnung längstens bis zum Beginn der Vorlesungszeit des Wintersemesters 2007/2008 abgelegt werden (Ausschlussfristen).



Freiburg, im Juni 2002


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