Sie gilt für alle Studierenden, die ihr Studium ab Wintersemester 2002/2003
beginnen.
Für Studierende, die Ihr Studium vor dem Wintersemester 2002/2003 begonnen haben,
gilt die "alte" Prüfungsordnung,
solange Sie keinen Antrag auf Wechsel zur hier
beschriebenen Prüfungsordnung gestellt haben.
Bei Unklarheiten informieren Sie sich bitte bei der Studienberatung.
Über Inhalt und Aufbau des Geologie-Studiums an der Universität
Freiburg informiert der Studienplan für den Diplomstudiengang Geologie,
der in derselben Reihe veröffentlicht ist.
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck der Prüfung
(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss
des Studiums der Geologie. Durch die Diplomprüfung wird festgestellt, ob
der/die Studierende die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen
gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines/ihres
Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden
und Erkenntnisse anzuwenden.
§ 2
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang
(1) Die Regelstudienzeit umfasst das Grundstudium, das Hauptstudium,
die berufspraktische Tätigkeit und die Prüfungen einschließlich der Diplomkartierung
und Diplomarbeit und beträgt neun Semester.
(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium, das nach vier
Semestern mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, und das Hauptstudium, welches
mit der Diplomprüfung abschließt.
(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Das Studium
umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs in einem
Gesamtumfang von ungefähr 160 Semesterwochenstunden (SWS) einschließlich
Geländetagen sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der oder des Studierenden.
Der Studienaufwand des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs verteilt sich in
etwa gleichmäßig auf das Grund- und das Hauptstudium.
(4) Lehrveranstaltungen im Grund- und Hauptstudium können ganz oder
teilweise auf Englisch durchgeführt werden.
§ 3
Prüfungsaufbau
(1) Der Diplomprüfung gehen die Orientierungsprüfung und die Diplom-Vorprüfung
voraus. Die Orientierungsprüfung besteht aus einer schriftlichen Klausurarbeit
(§ 22). Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen
(§ 24), die Diplomprüfung aus Fachprüfungen (§ 26) sowie der Diplomkartierung und der Diplomarbeit
(§ 17). Fachprüfungen setzen sich aus einer oder mehreren
Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in einem fachübergreifenden
Prüfungsgebiet zusammen.
§ 4
Fristen
(1) Die nach § 51 Absatz 4 Universitätsgesetz geforderte Orientierungsprüfung
ist am Ende des 2. Fachsemesters abzulegen. Bei Nichtbestehen kann die Orientierungsprüfung
einmal im darauf folgenden Semester wiederholt werden. Ist die Prüfung bis
zum Ende des dritten Fachsemesters nicht erfolgreich bestanden, so geht
der Prüfungsanspruch verloren, es sei denn, dass die/der Studierende die
Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat.
(2) Die Diplom-Vorprüfung ist bis zum Beginn der Vorlesungszeit
des fünften Fachsemesters abzulegen. Das Grundstudium ist so angelegt, dass
diese Vorgabe eingehalten werden kann. Ist die Diplom-Vorprüfung bis zum
Beginn der Vorlesungszeit des siebten Fachsemesters einschließlich etwaiger
Wiederholungen nicht abgeschlossen, so erlischt der Prüfungsanspruch, es
sei denn, dass die/der Studierende die Nichtablegung der Diplom-Vorprüfung
nicht zu vertreten hat.
(3) Die Diplomprüfung ist bis zum Beginn der Vorlesungszeit des
zehnten Fachsemesters abzulegen. Das Studium ist so angelegt, dass diese
Vorgabe eingehalten werden kann.
§ 5
Arten der Prüfungsleistungen
(1) Prüfungsleistungen sind
1. mündlich (§ 6) und/oder
2. durch Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten (§ 7) zu erbringen.
(2) Macht der Prüfling durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft,
dass er wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit nicht in der Lage
ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen,
kann die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling gestatten,
gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes
gilt für Studienleistungen.
§ 6
Mündliche Prüfungsleistungen
(1) Durch mündliche Prüfungsleistungen soll der Prüfling nachweisen,
dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen
in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Ferner soll festgestellt werden,
ob der Prüfling über ein dem Stand des Studiums entsprechendes Grundlagenwissen
verfügt.
(2) Mündliche Prüfungsleistungen werden als Einzelprüfung entweder
vor mindestens zwei Prüferinnen/Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einer
Prüferin/einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin/eines sachkundigen
Beisitzers (§ 15) abgelegt.
(3) Die Dauer einer Kollegialprüfung sollte ca. 60 Minuten betragen.
Eine mündliche Prüfung mit einer Prüferin/einem Prüfer sollte ca. 30 Minuten
dauern.
(4) Die wesentlichen Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen
Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Leistungen der Kandidatin/des
Kandidaten in den einzelnen Prüfungen werden durch die jeweilige Prüferin
oder den jeweiligen Prüfer bewertet. Vor der Festsetzung der Note hört die
Prüferin/der Prüfer die Beisitzerin/den Beisitzer. Die Bewertung ist dem
Prüfling jeweils im Anschluss an die mündlichen Prüfungen bekannt zu geben.
(5) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen
Prüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse
als Zuhörerinnen/Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Prüfling widerspricht.
Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe
der Prüfungsergebnisse an den Prüfling.
(6) Mündliche Prüfungen werden in der Regel auf Deutsch durchgeführt.
Auf Wunsch des Prüflings und in Abstimmung mit der Prüferin oder dem Prüfer
kann die Prüfung auch auf Englisch durchgeführt werden.
§ 7
Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Leistungen
(1) In den Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten
soll der Prüfling nachweisen, dass er auf der Basis des notwendigen Grundlagenwissens
in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden
seines Fachs ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.
(2) Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten, die im Rahmen
von studienbegleitenden Prüfungen erbracht werden, werden von der jeweiligen
Prüferin/dem jeweiligen Prüfer in der Regel allein bewertet. Im Fall der
letzten Wiederholungsprüfung zur Fortsetzung des Studiums sind die Klausurarbeiten
und sonstigen schriftlichen Arbeiten von zwei Prüferinnen/Prüfern zu bewerten.
Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.
Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.
(3) Die Dauer einer Klausurarbeit sollte in der Regel 90 Minuten
nicht unterschreiten.
(4) Klausurarbeiten werden in der Regel in Deutsch durchgeführt.
Klausurarbeiten können in Abstimmung zwischen Prüfling und Prüferin/Prüfer
in einer anderen Sprache gestellt werden, als die, in der die entsprechende
Lehrveranstaltung durchgeführt wurde.
§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen,
Bildung und Gewichtung der Noten
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den
jeweiligen Prüferinnen/Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen
sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung
2 = gut = eine Leistung, die erheblich
über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen
Anforderungen entspricht
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel
noch den Anforderungen genügt
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher
Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten
um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben und abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3,
4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet
sich die Fachnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen.
Bei der Bildung der Fachnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem
Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
Die Fachnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 =
sehr gut
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,0 = ausreichend
bei einem Durchschnitt ab 4,1 =
nicht ausreichend.
(3) Für die Bildung der Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung (§ 24, Absatz 4) und der Diplomprüfung (§ 27) gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 9
Versäumnis, Rücktritt, Schutzvorschriften, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0)
bewertet, wenn der Prüfling einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt
oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung
zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht
innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten
Gründe müssen dem Prüfungsausschuss innerhalb von drei Tagen nach dem vorgesehenen
Prüfungstermin schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit
des Prüflings oder eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes
kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest
einer Amtsärztin/eines Amtsarztes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt,
so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse
sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung
durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen,
gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von
der jeweiligen Prüferin/dem jeweiligen Prüfer oder der Aufsicht führenden
Person von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden;
in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend"
(5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den
Prüfling vom Erbringen weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(4) Auf Antrag einer Kandidatin sind die Mutterschutzfristen, wie
sie im jeweils gültigen Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG)
festgelegt sind, entsprechend zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen
Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach
dieser Prüfungsordnung: Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist
eingerechnet.
(5) Gleichfalls sind die Fristen des Erziehungsurlaubs nach Maßgabe
des jeweils gültigen Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub
(BErzGG) auf Antrag zu berücksichtigen. Die/der Studierende muss bis spätestens
vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie bzw. er den Erziehungsurlaub
antreten will, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise
schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie
bzw. er Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen will. Der Prüfungsausschuss hat
zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei einer Arbeitnehmerin/einem
Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erziehungsurlaub nach dem BErzGG auslösen
würden, und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten
Prüfungsfristen der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich mit. Die Bearbeitungsfrist
einer Diplomarbeit kann nicht durch den Erziehungsurlaub unterbrochen werden.
Die gestellte Arbeit gilt als nicht vergeben. Nach Ablauf des Erziehungsurlaubs
erhält der Prüfling ein neues Thema.
(6) Der Prüfling kann innerhalb von vier Wochen verlangen, dass
die Entscheidungen nach Absatz 3 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.
Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich
mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 10 Bestehen, Nichtbestehen, Bescheinigung von
Prüfungsleistungen
(1) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen mit
mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet wurden.
(2) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen
der Diplom-Vorprüfung bestanden sind. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn
die erforderlichen Studienleistungen erbracht, sämtliche Fachprüfungen der
Diplomprüfung bestanden sind und die Diplomarbeit sowie die Diplomkartierung
mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurde.
(3) Hat der Prüfling eine Fachprüfung nicht bestanden oder wurde
die Diplomarbeit schlechter als "ausreichend" (4,0) bewertet, so erteilt
die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling hierüber einen
schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem
Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen wiederholt werden können.
Dieser ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Hat der Prüfling die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung
nicht bestanden oder gelten sie als nicht bestanden, wird ihm auf Antrag
und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung
eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen
und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen
enthält und erkennen lässt, dass die Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung
nicht bestanden ist.
§ 11 Freiversuch
(1) Eine nicht bestandene Diplomprüfung gilt auf Antrag als nicht
unternommen, wenn nach ununterbrochenem Fachstudium alle Fachprüfungen spätestens
bis zum Ende des Prüfungszeitraums des 8. Fachsemesters vollständig abgelegt
worden sind. Die Anfertigung der Diplomarbeit bleibt davon ausgenommen. Nicht
als Unterbrechungen gelten Zeiten eines Fachstudiums an einer ausländischen
vergleichbaren Hochschule bis zu drei Semestern, Zeiten einer Tätigkeit in
der Selbstverwaltung nach § 96 Absatz 1 Universitätsgesetz bis zu zwei Semestern
sowie Zeiten, in denen die oder der Studierende aus zwingenden Gründen, die
sie bzw. er nicht zu vertreten hat, am Studium gehindert und deshalb beurlaubt
ist.
§ 12 Wiederholung der Fachprüfungen
(1) Nicht bestandene Fachprüfungen können höchstens zweimal wiederholt
werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.
Fehlversuche an anderen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen in
der Bundesrepublik Deutschland sind anzurechnen.
(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so
sind einzelne, nicht mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertete Prüfungsleistungen
zu wiederholen.
(3) Die Wiederholungsprüfung soll spätestens im Rahmen der Prüfungstermine
des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden. Der Prüfungsanspruch erlischt
bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, der Prüfling hat das
Versäumnis nicht zu vertreten.
§ 13
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen im Diplomstudiengang
Geologie an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in der
Bundesrepublik Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
Dasselbe gilt für die Diplom-Vorprüfung. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer
nicht enthält, die an der Universität Freiburg Gegenstand der Diplom-Vorprüfung,
nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich.
Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr
als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.
(2) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen,
die nicht unter Absatz 1 fallen, werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit
festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen
denjenigen des Diplomstudienganges Geologie an der Universität Freiburg im
Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern
eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung
von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusminister-
und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie
Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(3) Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich
anerkannten Fernstudien sowie an anderen Hochschulen und an Berufsakademien
gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Absatz 2 gilt außerdem auch für
Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen,
insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie
an Fach- und Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik.
(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden angerechnet.
(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten
- soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe
dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei
unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen.
Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht
Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studien-
und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden,
erfolgt von Amts wegen. Der Prüfling hat die für die Anrechnung erforderlichen
Unterlagen vorzulegen.
§ 14
Prüfungsausschuss
(1) Zur Regelung der Orientierungsprüfungen, Diplom-Vorprüfungen
und Diplomprüfungen wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Für die Organisation
und Sammlung von Unterlagen ist das Prüfungsamt zuständig. Der Prüfungsausschuss
besteht aus allen hauptamtlichen Professorinnen/Professoren und hauptamtlichen
Privatdozentinnen/Privatdozenten des Faches Geologie, einer Professorin/einem
Professor des Faches Mineralogie, einer Hochschulassistentin/einem Hochschulassistenten
oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin/einem wissenschaftlichen Mitarbeiter
des Faches Geologie und, beratend, zwei Studierenden des Faches Geologie.
Die stimmberechtigten Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht hauptamtliche
Professorinnen/Professoren und hauptamtliche Privatdozentinnen/Privatdozenten
des Faches Geologie sind, werden auf jeweils zwei Jahren durch den Fakultätsrat
bestellt. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf
jeweils ein Jahr durch den Fakultätsrat bestellt.
(2) Der Fakultätsrat bestellt für jeweils zwei Jahre aus den Mitgliedern
des Prüfungsausschusses eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden sowie deren Stellvertreterin/dessen
Stellvertreter. Die/Der Vorsitzende und ihre Stellvertreterin/ihr Stellvertreter
bzw. seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter müssen als Professorinnen
Beamtinnen oder als Professoren Beamte auf Lebenszeit sein. Die Professorinnen/Professoren
verfügen über die Mehrheit der Stimmen.
(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Prüfungsausschuss aus, wird für
den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin/ein Nachfolger durch den Fakultätsrat
bestellt.
(4) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen
und die Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten zuständig. Er ist zuständig
für Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie für
die Gleichwertigkeitsfeststellungen nach § 13 Absatz 1 bis 4. Er achtet darauf,
dass die Bestimmungen der Prüfungsordnungen eingehalten werden. Er berichtet
regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten
einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit
sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter
Weise durch die Universität offen zu legen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen
zur Reform der Studienpläne und der Prüfungsordnungen.
(5) Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden.
Ist diese/dieser nicht anwesend, entscheidet die Stimme der Stellvertreterin/des
Stellvertreters.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der
Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter
unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst
stehen, sind sie durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit
zu verpflichten.
§ 15
Prüferinnen/Prüfer, Beisitzerinnen/Beisitzer
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen/Prüfer sowie
die Beisitzerinnen/Beisitzer. Er kann die Bestellung der/dem Vorsitzenden
übertragen. Zu Prüferinnen/Prüfern dürfen nur Professorinnen/Professoren
sowie Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten und Privatdozentinnen/Privatdozenten
bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern,
in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche,
selbständige Lehrtätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Darüber hinaus können
wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit langjähriger erfolgreicher
Lehrtätigkeit als Prüferinnen/Prüfer bestellt werden, wenn ihnen der Fakultätsrat
nach § 50 Absatz 4 Universitätsgesetz die Prüfungsbefugnis übertragen hat.
Bei der Bewertung von Diplomarbeiten muss eine der Prüferinnen/einer der
Prüfer Professorin/Professor sein. Zur Beisitzerin/zum Beisitzer darf nur
bestellt werden, wer die entsprechende Prüfung im Studiengang Geologie oder
eine vergleichbare Prüfung bereits abgelegt hat.
(2) Der Prüfling kann für die Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungsleistungen
die Prüferin/den Prüfer oder eine Gruppe von Prüferinnen/Prüfern vorschlagen.
Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.
(3) Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass
der Kandidatin/dem Kandidaten die Namen der Prüferinnen/Prüfer rechtzeitig
bekannt gegeben werden.
(4) Für die Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer gilt
§ 14 Absatz 7 entsprechend.
§ 16 Zweck der Diplom-Vorprüfung
Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er das Studium
mit Aussicht auf Erfolg fortsetzen kann und dass er die inhaltlichen Grundlagen
seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung
erworben hat. Sie ist so auszugestalten, dass sie vor Beginn der Vorlesungszeit
des auf das Grundstudium folgenden Semesters abgeschlossen werden kann.
§ 17 Ausgabe, Abgabe und Bewertung
der Diplomkartierung und Diplomarbeit
(1) Die Diplomkartierung ist eine selbständige und studienbegleitend
durchgeführte Prüfungsleistung. Sie soll zeigen, dass der Prüfling in der
Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Zeit mit den Hilfsmitteln der Geländegeologie
für ein Untersuchungsgebiet eine geologische Karte zu erstellen. Die Ergebnisse
der Diplomkartierung sind in der Regel in einer geologischen Karte im Maßstab
1:10.000 und einem Bericht darzustellen. Besteht ein enger thematischer oder
regionaler Zusammenhang, so kann die Diplomkartierung auch Teil der Diplomarbeit
sein. Dann ist die separate Abgabe einer geologischen Karte und eines Bericht
für die Diplomkartierung nicht erforderlich. In diesem Fall wird für die
Diplomkartierung keine eigene Note vergeben, sondern es gilt die Note der
Diplomarbeit auch für die Diplomkartierung.
(2) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche
Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, dass der Prüfling in der Lage ist,
innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Fragestellung aus der Geologie selbständig
nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(3) Die Diplomkartierung und die Diplomarbeit können von allen in
Geologie in Forschung und Lehre tätigen Professorinnen/Professoren, Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten
sowie Privatdozentinnen/Privatdozenten und Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern
der Fakultät ausgegeben und betreut werden. Ausgabe und Betreuung können
mit vorheriger Genehmigung des Prüfungsausschusses auch durch eine Professorin/einen
Professor, eine Hochschul- oder Privatdozentin/einen Hochschul- oder Privatdozenten
erfolgen, die/der nicht der Fakultät angehört, wenn die Themenstellung im
Einvernehmen mit einer in Geologie in Forschung und Lehre tätigen Person
erfolgt, die der Gruppe der Professorinnen, Professoren, Hochschul- und Privatdozentinnen
und Hochschul- und Privatdozenten der Fakultät angehört. Der Kandidatin/dem
Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomkartierung bzw.
der Diplomarbeit Vorschläge zu machen.
(4) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt sechs Monate.
Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind von der Betreuerin/dem
Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Diplomarbeit
eingehalten werden kann. Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas für die Diplomarbeit
ist aktenkundig zu machen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der
ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall
kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit auf begründeten Antrag ausnahmsweise
um höchstens drei Monate verlängern.
(5) Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei der/dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern,
dass die Diplomarbeit selbständig verfasst wurde und keine anderen als die
angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden.
(6) Die Diplomkartierung ist spätestens gemeinsam mit der Diplomarbeit
bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern; der Abgabezeitpunkt
ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe der Diplomkartierung hat der Prüfling
schriftlich zu versichern, dass die Diplomkartierung selbständig verfasst
wurde und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt
wurden.
(7) Wird die Diplomkartierung bzw. die Diplomarbeit nicht fristgemäß
abgeliefert, gilt sie als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet.
(8) Die Diplomkartierung und die Diplomarbeit sind in der Regel
jeweils von zwei Prüferinnen/Prüfern zu bewerten. Eine/Einer davon soll jeweils
diejenige/derjenige sein, die/der das Thema der Diplomkartierung bzw. der
Diplomarbeit ausgegeben hat. Die zweite Prüferin/Der zweite Prüfer wird vom
Prüfungsausschuss bestimmt. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht
überschreiten. Sind beide Bewertungen der Diplomkartierung bzw. der Diplomarbeit
mindestens ausreichend (4,0), so ergibt sich die Bewertung aus dem arithmetischen
Mittel der Einzelbewertungen. Sind beide Bewertungen der Diplomkartierung
bzw. der Diplomarbeit nicht ausreichend (5,0), so ist die Bewertung der Diplomkartierung
bzw. der Diplomarbeit nicht ausreichend (5,0). Wird die Note nicht ausreichend
(5,0) nur von einer Prüferin/einem Prüfer vorgeschlagen oder differieren
die Beurteilungen durch die beiden Prüferinnen/Prüfer um zwei Noten oder
mehr, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Hinzuziehung und maßgeblicher
Berücksichtigung einer weiteren Gutachterin/eines weiteren Gutachters über
die endgültige Bewertung.
(9) Eine mit nicht ausreichend (5,0) bewertete Diplomkartierung
bzw. Diplomarbeit kann nur einmal wiederholt werden.
(10) In der Regel soll die Diplomkartierung und die Diplomarbeit
in deutscher Sprache abgefasst werden. Die Kandidatin/Der Kandidat kann jedoch
beim Prüfungsausschuss beantragen, die Arbeit auf Englisch oder auf Französisch
abfassen zu können.
§ 18 Zeugnis, Diplomgrad und Diplom-Urkunde
(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung erhält
der Prüfling jeweils unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein
Zeugnis. In das Zeugnis der Diplom-Vorprüfung sind die Fachnoten aufzunehmen.
In das Zeugnis der Diplomprüfung sind die Fachnoten, die Themen der Diplomkartierung
und der Diplomarbeit und deren Noten sowie die Gesamtnote aufzunehmen. Auf
Antrag des Prüflings kann auch die bis zum Abschluss der Diplomprüfung benötigte
Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen werden.
(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung
erbracht worden ist. Es ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
zu unterzeichnen.
(3) Ist die Diplomprüfung bestanden, wird der akademische Grad "Diplom-Geologin"
oder "Diplom-Geologe" (abgekürzt: "Dipl.-Geol.") verliehen.
(4) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Diplomprüfung wird dem Prüfling
die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die
Verleihung des akademischen Diplomgrades beurkundet. Die Diplomurkunde wird
von der Dekanin/dem Dekan der Fakultät und der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.
(5) Auf Antrag des Prüflings ist dem Prüfungszeugnis bzw. dem Diplom
eine englischsprachige Übersetzung beizufügen.
§ 19
Ungültigkeit der Prüfungen
(1) Hat der Prüfling bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird
diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der
Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen,
bei deren Erbringung der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen
und die Prüfung ganz oder teilweise für "nicht bestanden" erklären. Entsprechendes
gilt für die Diplomkartierung und die Diplomarbeit.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung
nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird
diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser
Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung
vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann durch den Prüfungsausschuss die Prüfung
für "nicht ausreichend" und die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung für
"nicht bestanden" erklärt werden.
(3) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung
zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls
ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde
einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für "nicht bestanden"
erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 ist nach einer
Frist von 5 Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 20
Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling
auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten,
die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen/Prüfer und in die Prüfungsprotokolle
gewährt.
§ 21
Zuständigkeiten
Die Diplomprüfungsordnung regelt die Zuständigkeiten. Sie regelt insbesondere,
wer
1. über die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften (§ 9),
2. über das Bestehen und Nichtbestehen (§ 10),
3. über die Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen (§ 13),
4. über die Bestellung der Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzerinnen
oder Beisitzer (§ 15) und die Berechtigung zur Ausgabe
der Diplomkartierung und der Diplomarbeit (§ 17),
5. über die Ungültigkeit der Prüfungen
entscheidet und wer Zeugnisse und Urkunden ausstellt.
2. Abschnitt:
Fachspezifische Bestimmungen
§ 22 Orientierungsprüfung
(1) Bis zum Ende des 2. Fachsemesters ist eine Orientierungsprüfung
abzulegen. Die Prüfungsleistungen der Orientierungsprüfung können einmal
im nachfolgenden Semester wiederholt werden. Wer die Prüfungsleistungen nicht
spätestens bis zum Ende des 3. Fachsemesters erbracht hat, verliert den Prüfungsanspruch,
es sei denn, die Fristüberschreitung ist von dem Prüfling nicht zu vertreten.
Die Entscheidung darüber, ob der Prüfling die Fristüberschreitung nicht zu
vertreten hat, trifft auf Antrag des Prüflings der Prüfungsausschuss.
(2) Die Orientierungsprüfung besteht aus einer schriftlichen Klausurarbeit
von 120 Minuten Dauer. Prüfungsgegenstand sind die Inhalte der folgenden
Vorlesungen und Übungen in den Fächern Geologie und Mineralogie:
Vorlesung Allgemeine Geologie I, Exogene Dynamik
Vorlesung Allgemeine Geologie II, Endogene Dynamik
Geologisches Geländepraktikum
Interpretation geologischer Karten I
Interpretation geologischer Karten II
Vorlesung und Übung: Mineralogie, Petrologie und Geochemie
Vorlesung und Übung: Minerale und Gesteine
(3) Für die Bewertung der Klausurarbeit gelten die Bestimmungen des
§ 8 entsprechend.
§ 23 Fachliche Voraussetzungen für die Diplom-Vorprüfung
(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen
fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der
zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
2. an der Universität Freiburg zum Zulassungszeitpunkt im Diplomstudiengang
Geologie eingeschrieben ist,
3. seinen Prüfungsanspruch nicht verloren hat und
4. die unter Absatz 2 aufgeführten Unterlagen vorlegt.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich
an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem
Antrag sind beizufügen:
A. zum Verbleib bei den Akten:
1. eine Darstellung des Bildungsganges
2. eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife,
einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eines durch Rechtsvorschrift
oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes
Zeugnisses,
3. eine Erklärung darüber, ob der Prüfling bereits eine Orientierungsprüfung,
eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Geologie an
einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes
nicht bestanden hat oder in einem solchen Studiengang den Prüfungsanspruch
verloren hat.
B. zur späteren Rückgabe an den Prüfling:
4. der Nachweis eines mindestens dreisemestrigen Fachstudiums
5. Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Übungen, Praktika
und Geländeübungen in den folgenden Fächern:
a.) Geologie
Geologie I
Geologie II
b.) Mineralogie
Kristallographie und Mineralogie (1 Schein)
c.) Allgemeine naturwissenschaftliche Grundlagen
Einführung in Physik mit Experimenten I
Mathematik für Naturwissenschaftler I
d.) Wahlpflicht Physik
Kleines physikalisches Praktikum für Naturwissenschaftler
e.) Wahlpflicht Chemie
Kurspraktikum in Allgemeiner und Anorganischer Chemie (1 Schein)
f.) Wahlpflicht Mathematik
Mathematik für Naturwissenschaftler II
g.) Wahlpflicht Geographie
Proseminar Physische Geographie
h.) Wahlpflicht Biologie
Biologischer Grundkurs IB, Teil Wirbellose
Detaillierte Erläuterungen zu den in Ziffer 5 beschriebenen Lehrveranstaltungen
gibt der gültige Studienplan.
(3) Kann ein Prüfling ohne sein Verschulden die erforderlichen Unterlagen
nicht in der in Absatz 2 vorgeschriebenen Weise beibringen, so kann der Prüfungsausschuss
ihr/ihm gestatten, die Nachweise auf andere Art zu führen. Aufgrund der eingereichten
Unterlagen entscheidet die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die
Zulassung. Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind
oder
2. die Unterlagen unvollständig sind und trotz Aufforderung nicht
fristgemäß vervollständigt worden sind oder
3. der Prüfling die Orientierungsprüfung, die Diplom-Vorprüfung oder die
Diplomprüfung in derselben Fachrichtung an einer Hochschule in der Bundesrepublik
Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder sich im Studiengang Geologie
in einem Prüfungsverfahren befindet,
4. der Prüfling den Prüfungsanspruch verloren hat,
(4) Die Entscheidung wird der Bewerberin/dem Bewerber schriftlich
mitgeteilt und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
§ 24
Gegenstand, Art und Umfang der Diplom-Vorprüfung
(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus mündlichen Prüfungen in vier
Fächern. Gegenstand der Prüfungen sind jeweils die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern
zugeordneten Lehrveranstaltungen gemäß dem Studienplan. Die Prüfungsfächer
sind
1. Geologie
2. Mineralogie
3. Physik oder
Chemie oder
Mathematik
4. Geographie oder
Biologie oder
ein unter 3. nicht gewähltes Fach
(2) Die Prüfungsleistungen sollen innerhalb von 14 Tagen erbracht
werden. Die Diplom-Vorprüfung kann in zwei Prüfungsabschnitte mit jeweils
zwei Prüfungen geteilt werden. Bei einer geteilten Prüfung müssen die Prüfungsleistungen
innerhalb von sieben Tagen in jedem Prüfungsabschnitt erbracht werden.
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für jeden Prüfling
und für jedes Prüfungsfach 30 Minuten.
(4) Die Gesamtnote für die Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus
dem arithmetischen Mittel der Noten der vier mündlichen Prüfungen.
§ 25
Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung
(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer neben den
in § 23 Absatz 1 Ziffern 1, 2 und 3 aufgeführten Anforderungen
die Orientierungsprüfung und die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Geologie
oder eine gemäß § 13 als gleichwertig angerechnete
Prüfungsleistung bestanden hat.
Dem Antrag sind, soweit diese beim Prüfungsamt von der Meldung zur Diplom-Vorprüfung
her noch nicht vorliegen, folgende Unterlagen beizufügen:
A. zum Verbleib bei den Akten:
1. eine Darstellung des Bildungsganges und eine beglaubigte
Kopie des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen
fachgebundenen Hochschulreife oder eines durch Rechtsvorschrift oder von
der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnisses,
2. eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses der Diplom-Vorprüfung, sofern
diese Prüfung nicht an derselben Hochschule abgelegt wurde,
3. eine Erklärung darüber, ob der Prüfling bereits eine Orientierungsprüfung,
eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Geologie an
einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes
nicht bestanden oder in einem solchen Studiengang den Prüfungsanspruch verloren
hat.
B. zur späteren Rückgabe an den Prüfling:
4. der Nachweis eines mindestens siebensemestrigen Fachstudiums
5. der Nachweis einer in der Regel außerhalb der Hochschule geleisteten
geologischen oder geologienahen Tätigkeit von mindestens 2 Monaten. Für eine
solche betreute Praxiszeit kommen alle Rohstoffunternehmen und Ingenieurbüros
des In- und Auslandes sowie alle geologischen Landesämter und die Bundesanstalt
für Geowissenschaften und Rohstoffe in Betracht. Der Prüfungsausschuss kann
auch ausnahmsweise die Teilnahme an Forschungsunternehmen als praktische
Tätigkeit zulassen. Die betreute Praxiszeit ist studienbegleitend in der
vorlesungsfreien Zeit durchzuführen.
6. je ein Nachweis über die
erfolgreiche Teilnahme an Übungen, Praktika und Geländeübungen aus den folgenden
Pflichtmodulen
- Geowissenschaftliche Arbeitsmethoden in Labor und Gelände.
- Mineralogie/Petrologie
sowie
4 Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus
den angebotenen fünf Wahlmodulen:
- Sedimentgeologie
- Strukturgeologie und Tektonik
- Hydrogeologie und Umwelt
- Modellierung von Geoprozessen
- Geochemie
Detaillierte Erläuterungen zu den in Absatz 1 Ziffer 6 beschriebenen Lehrveranstaltungen
gibt der gültige Studienplan.
(2) Alternativ zu diesem Angebot an Wahlmodulen kann sich die/der
Studierende aus dem Lehrangebot der Geologie, Mineralogie oder anderer Institute
der Universität Freiburg oder anderer in- und ausländischer Universitäten
höchstens zwei
Wahlmodule im Umfang von je 10 SWS selbst zusammenstellen. Die gewählten
Lehrveranstaltungen müssen ein Semester vor der Belegung dem Prüfungsausschuss
schriftlich vorgelegt und von diesem genehmigt werden. Eine Benotung der
Leistung des Prüflings im Rahmen der Wahlmodule, z.B. durch benotete Teilprüfungen
oder eine mündliche Fachprüfung, muss dabei gewährleistet sein.
(3) Im Übrigen gelten für die Zulassung und das Zulassungsverfahren
für die Diplomprüfung § 23 Absatz 3 und 4 entsprechend.
(4) Zu jeder Fachprüfung der Diplomprüfung bzw. den studienbegleitenden
Teilprüfungen der Fachprüfung in Allgemeine Geowissenschaften II hat sich
die/der Studierende schriftlich beim Prüfungsamt anzumelden. Der Antrag auf
Zulassung zu diesen Prüfungen muss jeweils innerhalb der ersten vier Wochen
des Semesters gestellt werden, in dem die Prüfung stattfinden soll. Die Bekanntgabe
der Termine, Prüfungsarten und Prüferinnen/Prüfer der studienbegleitenden
Prüfungen im Rahmen der Diplomprüfung erfolgt spätestens einen Monat vor
Beginn der Prüfung durch Aushang.
(5) Die Ausgabe der Diplomarbeit erfolgt nach den erfolgreich abgelegten
Fachprüfungen der Diplomprüfung.
§ 26 Gegenstand, Art und Umfang der Diplomprüfung
(1) Die Diplomprüfung besteht aus den Fachprüfungen, der Diplomarbeit
und der Diplomkartierung.
(2) Die Fachprüfungen im Rahmen der Diplomprüfung umfassen
1. eine Fachprüfung in Allgemeine Geowissenschaften I (1 Teilprüfung)
2. eine Fachprüfung in Allgemeine Geowissenschaften II (3 Teilprüfungen)
3. eine Fachprüfung in Mineralogie/Petrologie (1 Teilprüfung)
4. je eine Fachprüfung in den vier Wahlmodulen (§
25 Absatz 1 B. Ziffer 6)
In höchstens 2 Wahlmodulen können Fachprüfungen, die ausserhalb des Fachbereichs
Geologie der Universität Freiburg abgelegt werden, anerkannt werden, sofern die
Gleichwertigkeit (vgl. dazu § 13 Absatz 2 Satz 2) gegeben ist.
Über die Gleichwertigkeit und die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss auf
Antrag des/der Studierenden.
Die Fachprüfung gemäß Ziffer 1. erfolgt als Kollegialprüfung im Umfang
von in der Regel 60 Minuten. Die Fachprüfung nach Ziffer 2. wird durch studienbegleitende
Prüfungen erbracht. Die Fachprüfungen nach Ziffer 3. und 4. werden als mündliche
Prüfungen im Umfang von in der Regel 30 Minuten abgelegt.
(3) Die Fachprüfung nach Absatz 2 Ziffer 1. erfolgt zu Beginn des
7. Fachsemesters. Die Fachprüfungen nach Absatz 2 Ziffer 3. und 4. erfolgen
am Ende des 8. Fachsemesters.
(4) Alle Fachprüfungen im Rahmen der Diplomprüfung müssen vor Vergabe
des Themas für die Diplomarbeit abgeschlossen sein.
§ 27
Bildung der Gesamtnote für die Diplomprüfung
(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, sobald der Prüfling alle Fachprüfungen
gemäß § 26, Absatz 1, die Diplomkartierung und die Diplomarbeit mit mindestens
ausreichend bestanden hat.
(2) Die Gesamtnote für die Diplomprüfung errechnet sich aus den
verschiedenen Prüfungsleistungen gemäß folgender Gewichtung
Noten der drei Pflichtmodule
Allgemeine Geowissenschaften I 8 %
Allgemeine Geowissenschaften II 8 %
Mineralogie/Petrologie 8 %
Noten der vier Wahlmodule je 9 %
Note der Diplomkartierung 15 %
Note der Diplomarbeit 25 %
Die Note des Pflichtmoduls Allgemeine Geowissenschaften II ergibt sich
aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten für die Teilprüfungen.
Ist die Diplomkartierung Teil der Diplomarbeit und wird daher nicht eigenständig
bewertet, so erhält die Note der Diplomarbeit eine Gewichtung von 40 % an
der Gesamtnote für die Diplomprüfung.
(3) Sind die Noten für die Diplomkartierung, Diplomarbeit und für
alle Fachprüfungen jeweils 1,1 oder besser, so wird das Gesamturteil mit
Auszeichnung bestanden erteilt.
§ 28 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1.10.2002 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Prüfungsordnung vom 12.08.1985 (W.u. K. 1985, S. 342), zuletzt
geändert am 20.12.2000 (Amtl. Bekanntm. ALU Freiburg, 32/3, S. 4-5 vom 12.01.2001),
außer Kraft.
(2) Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Prüfungsordnung
bereits im Diplomstudiengang Geologie an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
immatrikuliert sind, können auf Antrag nach dieser Prüfungsordnung geprüft
werden.
(3) Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Prüfungsordnung
bereits im Diplomstudiengang Geologie an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
immatrikuliert sind und keinen Antrag nach Absatz 2 stellen, müssen die Diplom-Vorprüfung
und die Diplomprüfung nach der Prüfungsordnung vom 12.08.1985 ablegen. Diplom-Vorprüfungen
können nach der bisherigen Prüfungsordnung längstens bis zum Beginn der Vorlesungszeit
des Wintersemesters 2005/2006, Diplomprüfungen können nach der bisherigen
Prüfungsordnung längstens bis zum Beginn der Vorlesungszeit des Wintersemesters
2007/2008 abgelegt werden (Ausschlussfristen).
Freiburg, im Juni 2002
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