Die folgende Prüfungsordnung entspricht im wesentlichen
der veröffentlichten Version:

Druck und Verlag
HochschulVerlag GmbH
Postfach 5426
79021 Freiburg
ISBN 3-81 07-8630-6

Beschlossen vom Senat der Universität Freiburg am 26. September 1984 und 26. Juni 1985, geändert am 10. November 1993 und 22. Juni 1994

Bekanntgemacht im Amtsblatt des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst am 15. Oktober 1985 (Satzung vom 12. August 1985) und im Amtsblatt des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung Nr. 8, 1994 (Änderungssatzung vom 4. Juli 1994)

Geringfügige Änderungen sind zur Verbesserung des Verständnisses vorgenommen worden (z. B.: wenn sich Namen von Veranstaltungen geändert haben).

Ab 1.10.2002 gilt eine neue Prüfungsordnung.

Bei Unklarheiten informieren Sie sich bitte bei der Studienberatung.


Inhalt

I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Prüfungen, Studiendauer
§ 4 Prüfungsausschuß
§ 5 Prüfer und Beisitzer
§ 6 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

II. Diplomvorprüfung
§ 8 Zulassung zur Diplomvorprüfung
§ 9 Zulassungsverfahren
§ 10 Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung
§ 11 Durchführung der Diplomvorprüfung
§ 12 Bewertung der Vorprüfungsleistungen
§ 13 Zusatzfächer
§ 14 Wiederholen von Prüfungsleistungen
§ 15 Zeugnis über die Diplomvorprüfung

III. Diplomprüfung
§ 16 Zulassung zur Diplomprüfung
§ 17 Ziel, Umfang und Art der Diplomprüfung
§ 18 Geologische Kartierung
§ 19 Diplomarbeit
§ 20 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§ 21 Zusatzfächer
§ 22 Bewertung der Leistung in der Diplomprüfung
§ 23 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 24 Zeugnis über die Diplomprüfung
§ 25 Diplom

IV. Schlußbestimmungen
§ 26 Nachträgliche Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung
§ 27 Aberkennung des Diplomgrades
§ 28 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 29 Übergangsbestimmungen

Über Inhalt und Aufbau des Geologie-Studiums an der Universität Freiburg informiert der Studienplan für den Diplomstudiengang Geologie, der in derselben Reihe veröffentlicht ist.

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat für den Übergang in die Berufspraxis gründliche Kenntnisse auf dem Gebiet der Geologie und Paläontologie erworben hat und die Fähigkeiten besitzt, nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu arbeiten.

§ 2 Diplomgrad

Ist die Diplomprüfung bestanden, so verleiht die Geowissenschaftliche Fakultät den akademischen Grad "Diplom-Geologe" (abgekürzte Schreibweise "Dipl.-Geol.").

§ 3 Prüfungen, Studiendauer

(1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Sie ist so bemessen, daß in ihr die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung abgelegt werden können. Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Der Gesamtumfang der für einen erfolgreichen Studienabschluß erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt höchstens 173 Semesterwochenstunden.

(2) Der Diplomprüfung geht die Diplomvorprüfung voraus. Die Diplomvorprüfung kann in zwei Abschnitten vorgenommen werden, wobei der erste Abschnitt nach drei Studiensemestern abgelegt werden kann. Beide Abschnitte der Diplomvorprüfung sind spätestens bis zum Ende des vierten Fachsemesters abzulegen. Hat der Student die Diplomvorprüfung, einschließlich etwaiger Wiederholungen, nicht bis zum Ende des sechsten Semesters abgeschlossen, geht der Prüfungsanspruch verloren, es sei denn, daß der Student die Nichtablegung der Diplomvorprüfung nicht zu vertreten hat. Die Entscheidung darüber, ob der Student die Nichtablegung der Diplomvorprüfung zu vertreten hat, trifft auf Antrag der Prüfungsausschuß. Beide Prüfungsabschnitte müssen an derselben Hochschule abgelegt werden.

(3) Die mündliche Diplomprüfung soll am Ende des achten Semesters abgelegt werden. Die Diplomarbeit und die geologische Kartierung können vor oder nach der mündlichen Diplomprüfung eingereicht werden, sie sollen so bemessen werden, daß das Studium einschließlich der Anfertigung der Diplomarbeit und der geologischen Kartierung in neun Semestern abgeschlossen werden kann.

§ 4 Prüfungsausschuß

(1) Für die Diplomvorprüfung und Diplomprüfung wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus fünf Mitgliedern besteht.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter werden vom Fakultätsrat gewählt, und zwar drei Fachvertreter, ein Nebenfachvertreter und ein Student des Faches Geologie. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen Professoren des Faches Geologie sein. Ein weiteres Mitglied des Faches Geologie soll Hochschulassistent nach § 69 oder wissenschaftlicher Mitarbeiter nach § 72 des Universitätsgesetzes, der Nebenfachvertreter muß Professor sein. Der Student hat beratende Stimme. Die Amtsdauer der Vertreter des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals beträgt drei Jahre, die des Vertreters der Studenten ein Jahr.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er leitet alle Beratungen und Beschlußfassungen des Prüfungsausschusses. Er berichtet der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform des Studienplans und der Prüfungsordnung an die Fakultät weiter.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

§ 5 Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die bei den einzelnen Prüfungen mitwirkenden Prüfer und Beisitzer. Für ein Prüfungsfach darf jeweils nur ein Prüfer bestellt werden. Zu Prüfern werden Professoren und Privaldozenten bestellt.

(2) Der Kandidat kann Prüfer vorschlagen, ein Anspruch auf Zuweisung zu einem bestimmten Prüfer besteht allerdings nicht. Sollen die vom Kandidaten vorgeschlagenen Prüfer nicht bestellt werden, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) Die Namen der Prüfer sind dem Kandidaten rechtzeitig bekanntzugeben.
(4) Alle Prüfer, die an einer Prüfung des Kandidaten beteiligt sind, bilden eine Prüfungskommission.

§ 6 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Einschlägige Studiensemester an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden anerkannt.

(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen benachbarter Fachrichtungen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden ganz oder teilweise anerkannt, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Studienzeiten an anderen Hochschulen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden anerkannt, soweit ein gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von Kultusministerium und Westdeutscher Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit solche Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuß aufgrund der vorgelegten Zeugnisse. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(3) Vorprüfungen und andere gleichwertige Prüfungsleistungen, die der Kandidat an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden hat, werden anerkannt. Vorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen an anderen Hochschulen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Anstelle der Vorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen anerkannt werden, söweit Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.

(4) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen sowie auf die Studienzeit angerechnet. Bei der Festlegung der Gleichwertigkeit gelten die gemeinsamen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz.

(5) Die endgültige Feststellung der Anerkennung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuß.

§ 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe vom Prüfungsausschuß anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der sich eines Verstoßes gegen die Ordnung der Prüfung schuldig gemacht hat, kann von dem jeweiligen Prüfer von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(4) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Sie sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

II. Diplomvorprüfung

§ 8 Zulassung zur Diplomvorprüfung

(1) Zur Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt und

2. für den Diplomstudiengang Geologie an der Universität Freiburg zugelassen ist und im Semester vor der Diplomvorprüfung eingeschrieben war und

3. die unter Absatz 2 aufgeführten Unterlagen vorlegt.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.

Dem Antrag sind beizufügen:

A. Zum Verbleib bei den Akten

1. eine Darstellung des Bildungsganges in Tabellenform

2. eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses gemäß Absatz 1 Nummer 1

3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomvorprüfung in der Fachrichtung Geologie/Paläontologie an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht bestanden hat.

B. Zur späteren Rückgabe an den Kandidaten

4. der Nachweis eines mindestens dreisemestrigen Fachstudiums

5. folgende Übungsscheine:

Geologie/Paläontologie
- Geologische Anfängerübungen
- Geologische Kartenübungen I und II
- Tektonische Arbeitsmethoden I
- Paläontologische Übungen für Anfänger
- zwei geologische Unterseminare

Mineralogie/Petrographie
- Einführung in die Gesteinskunde
- Kristalloptik I
- Kristallographische Übungen für Geologen
- Übungen zur Einführung in die Mineralogie, Petrologie und Geochemie

Physik
- Physikalisches Praktikum für Anfänger

Chemie
- Grundpraktikum in anorganischer und analytischer Chemie für Geologen und Mineralogen
von den weiter gewählten Fächern nach § 10 Absatz 3

Biologie
- Biologischer Grundkurs (Teil Wirbellose)

Mathematik
- Einführung in die Mathematik für Naturwissenschaftler I und/oder II
und/oder ein Programmierkurs (insgesamt vier SWS)

Geographie (hieraus mindestens vier Stunden)
- Proseminar Physische Geographie

außerdem ist die Teilnahme an 30 Geländelagen nachzuweisen, darunter mindestens

- eine geologische Kartierungsübung
- eine mineralogisch/petrographische Exkursion
- eine geographische Exkursion
- und im übrigen geologische Exkursionen.

Des weiteren sind Übungsscheine vorzulegen von dem unter § 10 Absatz 3 Nr. 3 nicht gewählten Fach und einem weiteren Fach aus § 10 Absatz 3 Nr. 4. Werden zwei Fächer aus § 10 Absatz 3 Nr. 3 für die mündliche Prüfung gewählt, so sind zwei Fächer der Gruppe 4 aus § 10 Absatz 3 durch Übungsscheine zu belegen.

(3) Kann der Kandidat die erforderlichen Unterlagen nicht in der in Absatz 2 vorgeschriebenen Weise beibringen, so kann der Prüfungsausschuß ihm gestatten, die Nachweise auf andere Art zu führen.

(4) Findet die Diplomvorprüfung in zwei Abschnitten (§ 3 Absatz 2) statt, so sind bei der ersten Teilprüfung die unter Absatz 2 aufgeführten Unterlagen dem Antrag beizufügen, außerdem die für die zu prüfenden Fächer geforderten Nachweise.

§ 9 Zulassungsverfahren

(1) Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung. Bei Zweifeln darüber, ob ein ordnungsgemäßes Studium vorliegt, entscheidet der Prüfungsausschuß, die zuständigen Fachvertreter sind dabei zu hören. Die Entscheidung wird dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.

(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
a) die Unterlagen unvollständig sind oder
b) die für die Zulassung in §§ 6 und 8 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
c) der Kandidat die Diplomvorprüfung in der Fachrichtung Geologie/Paläontologie an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat oder der Prüfungsanspruch erloschen ist.

§ 10 Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung

(1) Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er sich die inhaltlichen Grundlagen des Faches Geologie, das notwendige Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg betreiben zu können.

(2) Die Diplomvorprüfung ist eine mündliche Prüfung in vier Fächern.
(3) Prüfungsfächer sind:

1. Grundzüge der Geologie und Paläontologie (als ein Fach)

2. Grundzüge der Mineralogie und Petrographie (als ein Fach)

3. Nach der Wahl des Kandidaten
- Grundzüge der Experimentalphysik oder
- Grundzüge der Anorganischen Chemie

4. Nach Wahl des Kandidaten
- Grundzüge der Biologie (Zoologie) oder
- Grundzüge der Physischen Geographie oder
- Grundzüge der Mathematik oder
- das unter 3. nicht gewählte Fach

(4) Die Prüfungsleistungen sollen innerhalb von 14 Tagen erbracht werden, bei geteilter Prüfung (§ 3 Absatz 2) innerhalb von sieben Tagen in jedem Prüfungsabschnitt.

§11 Durchführung der Diplomvorprüfung

(1) Bei der mündlichen Prüfung werden die Kandidaten einzeln von einem Prüfer geprüft. Gemäß § 50 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Universitätsgesetzes muß zu jeder Prüfung ein Beisitzer hinzugezogen werden, der mindestens die Diplomprüfung im Fach Geologie oder eine gleichwertige Prüfung bereits bestanden hat.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für jeden Kandidaten und für jedes Fach 15 bis 20 Minuten.

(3) Die Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten.

(4) Studenten des Studienganges Geologie, die sich derselben Prüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörer teilnehmen. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Prüflings ist die Öffentlichkeit auszuschließen.

(5) Die Beratung und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse sind nicht öffentlich.

§12 Bewertung der Vorprüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von dem jeweiligen Prüfer nach Anhörung des Beisitzers festgesetzt. Die Leistungen in den einzelnen Fächern sind mit folgenden Noten zu bewerten:

1 = sehr gut = eine besonders hervorragende Leistung;
2 = gut = eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung;
3 = befriedigend = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung mit erheblichen Mängeln.

Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können die Noten um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in den einzelnen Fächern mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind und überdies die Gesamtnote mindestens 4,0 beträgt. Liegt die Bewertung in einem oder zwei Fächern schlechter als 4,0 so gilt § 14 Absatz 1.

(3) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten in den einzelnen Prüfungsfächern. Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 biS 3,5 befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3.5 biS 4,0 ausreichend

§ 13 Zusatzfächer

(1) Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer).

(2) Das Ergebnis in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.

§ 14 Wiederholen von Prüfungsleistungen

(1) Liegen ein oder zwei Fächer der Prüfung unter der Note 4,0, so genügt es, diese Prüfungsfächer zu wiederholen. Andernfalls muß die Diplomvorprüfung insgesamt wiederholt werden. Die Wiederholung soll frühestens nach drei Monaten erfolgen. Auf § 3 Absatz 2 Satz 6 wird verwiesen.

(2) Eine zweite Wiederholung desselben Prüfungsfaches, desselben Prüfungsabschnittes oder der ganzen Diplomvorprüfung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, über welche der Prüfungsausschuß entscheidet.

§ 15 Zeugnis über die Diplomvorprüfung

(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die in den Einzelfächern erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist innerhalb von vier Wochen vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zu siegeln. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind.

(2) Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft geben muß, ob, in weichem Umfang und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist die Vorprüfung wiederholt werden kann.

(3) Der Bescheid über die endgültig nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Über Widersprüche entscheidet der Rektor.

(4) Hat der Kandidat die Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Vorprüfung nicht bestanden ist.

III. Diplomprüfung

§ 16 Zulassung zur Diplomprüfung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. die Diplomvorprüfung in derselben Fachrichtung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden hat oder
2. andere gleichwertige Leistungen nach § 6 Absatz 3 und 4 erbracht hat und
3. eine in der Regel außerhalb der Hochschule geleistete praktische Tätigkeit nachweist (vgl. Absatz 2 Nr. 6) und
4. für den Diplomstudiengang Geologie an der Universität Freiburg zugelassen ist und die beiden letzten Semester vor der Prüfung an der Universität Freiburg im Diplom-Studiengang Geologie immatrikuliert war und
5. die unter Absatz 2 aufgeführten Unterlagen vorlegt. § 9 gilt sinngemäß.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

A. Zum Verbleib bei den Akten:

1. eine Darstellung des Bildungsganges in Tabellenform
2. eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses der Diplomvorprüfung, sofern diese Prüfung nicht an derselben Hochschule abgelegt wurde,
eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomprüfung in der Fachrichtung Geologie/Paläontologie an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht bestanden hat oder ob der Prüfungsanspruch erloschen ist.

B. Zur späteren Rückgabe an den Kandidaten

4. der Nachweis eines mindestens siebensemestrigen Fachstudiums
5. folgende Übungsscheine:

- Tektonische Arbeitsmethoden II
- Übungen zur Sedimentologie und Fazies I und II
- Trenn- und Präpariermethoden
- Photogeologie
- Geologische Datenverarbeitung
- zwei geologische Oberseminare
- Leitfossilien
- Paläontologische Übungen für Fortgeschrittene a) und b)
- Übung zur Mikroskopie der gesteinsbildenden Minerale
- Übung zur magmatischen Petrologie
- Übung zur metamorphen Petrologie
- Übung zur Mikroskopie der Gesteine

ferner je nach Wahl des Faches nach § 17 Absatz 2 Punkt 4 weitere Übungsscheine über mindestens vier Stunden in:

Angewandter Geologie oder
Bodenkundliche Übungen

außerdem ist die Teilnahme an 80 Geländetagen nachzuweisen, darunter

- drei geologische Kartierungsübungen
- eine petrologische Kartierungsübung
- drei mineralogisch-petrographische Exkursionen

6. der Nachweis einer in der Regel außerhalb der Hochschule geleisteten geologischen oder geologienahen Tätigkeit von mindestens zwei Monaten. Für diese Tätigkeit kommen alle lngenieurbetriebe und Rohstoffunternehmen des In- und Auslandes sowie alle geologischen Landesämter und die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe in Betracht. Der Prüfungsausschuß kann auch ausnahmsweise die Teilnahme an Forschungsunternehmen als praktische Tätigkeit zulassen.

(3) Die Ausgabe der geologischen Kartierung setzt die unter Absatz 2 B genannten Nachweise nicht voraus.

§ 17 Ziel, Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus

a) der selbständigen geologischen Kartierung, die erweisen soll, daß der Kandidat einen geologischen Geländebefund kartographisch darzustellen und auszuwerten versteht,

b) der Diplomarbeit, die zeigen soll, daß der Kandidat in der Lage ist, ein Problem der Geologie nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten, a) und b) können kombiniert werden,

c) der mündlichen Prüfung.

(2) Prüfungsfächer sind:

1. Allgemeine und regionale Geologie
2. Historische Geologie und Grundzüge der Paläontologie
3. Mineralogie und Petrologie

4. Nach Wahl des Kandidaten ein Fach aus:

- Angewandter Geologie
- Paläontologie
- Bodenkunde

Wird Angewandte Geologie nicht unter 4. gewählt, so werden die Grundzüge der Angewandten Geologie unter 1. mitgeprüft.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für das erste Fach eine Stunde, für die drei weiteren Fächer je eine halbe Stunde. Im übrigen gilt sinngemäß § 11. Die mündlichen Prüfungsleistungen sollen innerhalb 14 Tagen erbracht werden.

§ 18 Geologische Kartierung

(1) Die geologische Kartierung soll erweisen, daß der Kandidat einen geologischen Geländebefund kartographisch darstellen und auswerten kann.

(2) Ist eine geologische Kartierung in der Diplomarbeit bereits enthalten, so muß keine gesonderte Kartierung mehr abgegeben werden.

(3) Der Umfang der geologischen Kartierung muß so bemessen sein, daß sie in drei Monaten fertiggestellt sein kann. In Ausnahmefällen kann die Frist bis zu einem Monat verlängert werden.

(4) Die geologische Kartierung kann von jedem Professor oder Privatdozenten des Faches Geologie im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß ausgegeben und betreut werden.

(5) Der Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe der geologischen Kartierung sind dem Prüfungsausschuß schriftlich vom Aufgabensteller anzuzeigen.

(6) Die geologische Kartierung ist mit einer Erklärung zu versehen, daß der Kandidat sie selbständig verfaßt und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(7) Die geologische Kartierung ist vom Aufgabensteller entsprechend der Noten nach § 12 Absatz 1 zu bewerten.

§ 19 Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, ein Problem der Geologie nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.

(2) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu beurteilende Beitrag des einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

(3) Das Thema der Diplomarbeit muß so beschaffen sein, daß es innerhalb der in Absatz 6 Satz 1 genannten Frist bearbeitet werden kann. Es kann erst nach der Zulassung des Kandidaten zur Diplomprüfung ausgegeben werden. Im Rahmen des § 3 Absatz 3 kann das Thema vor der mündlichen Diplomprüfung (ab siebtem Semester) oder nach der Prüfung gestellt werden.

(4) Die Diplomarbeit kann von jedem Professor oder Privatdozenten des Faches Geologie ausgegeben und betreut werden. Das Thema wird im Benehmen mit der lnstitutsleitung gestellt. Die Arbeit darf in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Prüfungsausschusses außerhalb der Hochschule ausgeführt werden, wenn sie dort von einem in Forschung und Lehre tätigen fachbezogenen Professor oder Privatdozenten betreut werden kann.

(5) Auf besonderen Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß ein Kandidat zum vorgesehenen Zeitpunkt das Thema einer Diplomarbeit erhält.

(6) Die Zeit von der Themastellung bis zur Ablieferung der Arbeit darf sechs Monate nicht überschreiten. Das Thema der Diplomarbeit kann nur einmal und aus triftigem Grund innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. In Ausnahmefällen kann die Bearbeitungsfrist auf Antrag des Kandidaten oder des Aufgabenstellers um höchstens drei Monate verlängert werden.

(7) Der Zeitpunkt des Beginns der Diplomarbeit und das Thema sind dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch den Aufgabensteller im Einvernehmen mit dem Kandidaten schriftlich anzuzeigen.

(8) Die Diplomarbeit ist mit einer Erklärung zu versehen, daß der Kandidat die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

§ 20 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist in drei Exemplaren fristgemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgegeben, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(2) Die Diplomarbeit ist vom Aufgabensteller und von einem zweiten vom Prüfungsausschuß zu bestimmenden Berichterstatter zu beurteilen, der ebenfalls Professor oder Privatdozent sein muß. Die Diplomarbeit ist angenommen, wenn beide Gutachter mindestens die Note "ausreichend" vorschlagen. Die Note der Diplomarbeit ergibt sich als arithmetisches Mittel der Noten der Einzelgutachter. Eine Diplomarbeit ist abgelehnt, wenn beide Gutachter "nicht ausreichend" vorschlagen. Wird die Note "nicht ausreichend" von nur einem Gutachter vorgeschlagen, so wird ein weiterer Gutachter hinzugezogen. Über Annahme und Bewertung der Diplomarbeit entscheidet der Prüfungsausschuß unter Berücksichtigung der Noten der drei Gutachter.

§ 21 Zusatzfächer

Für Zusatzfächer gilt § 13 entsprechend.

§ 22 Bewertung der Leistung in der Diplomprüfung

(1) Für die Bewertung der Leistungen in der Diplomprüfung gilt § 12 entsprechend. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Teilnoten, nämlich die Noten für die mündliche Prüfung in vier Fächern sowie die Noten der Diplomarbeit beziehungsweise auch der Diplomkartierung mindestens "ausreichend" (4,0) sind.

(2) Bei der Bildung der Gesamtnote wird die Diplomarbeit doppelt gewertet, sofern sie mit der geologischen Kartierung kombiniert ist. Andernfalls werden Diplomarbeit und geologische Kartierung einfach gewertet.

§ 23 Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Ist die Diplomarbeit oder die geologische Kartierung mit der Note "nicht ausreichend" bewertet worden oder wurde sie nicht fristgerecht abgeliefert, so ist dem Kandidaten auf Antrag ein neues Thema zu stellen, wenn er von der Möglichkeit der Rückgabe der Diplomarbeit nach § 19 Absatz 6 Satz 2 nicht schon Gebrauch gemacht hat. Die §§ 19 und 20 gelten entsprechend. Wird auch die zweite Diplomarbeit oder geologische Kartierung mit "nicht ausreichend" bewertet, so ist die Diplomprüfung zum zweiten Mal nicht bestanden.

(2) Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit und der geologischen Kartierung ist ausgeschlossen. Eine zweite Wiederholung der übrigen Prüfungsleistungen ist nur möglich, wenn der Kandidat in mindestens einem Fach die Note "ausreichend" erhalten hat. § 14 gilt entsprechend.

§ 24 Zeugnis über die Diplomprüfung

(1) Hat der Kandidat die Diplomprüfung in allen Teilen bestanden und je drei Exemplare der Diplomarbeit sowie der geologischen Kartierung abgegeben, so erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis. § 15 gilt sinngemäß. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind.

(2) Der Bescheid über die endgültig nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Über Widersprüche entscheidet der Rektor. § 15 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 25 Diplom

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten ein Diplom mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades "Diplom-Geologe" beurkundet. Voraussetzung für die Aushändigung ist die Entlastung durch das Institut.

(2) Das Diplom wird vom Dekan der Geowissenschaftlichen Fakuität und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.

IV. Schlußbestimmungen

§ 26 Nachträgliche Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat vorsätzlich zu Unrecht die Zulassung erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Ist das Nichtbestehen der Prüfung oder sind unrichtige Noten festgestellt, so ist das unrichtige Zeugnis einzuziehen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 27 Aberkennung des Diplomgrades

Die Entziehung des akademischen Diplomgrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 28 Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Der Antrag ist binnen eines Jahres nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 29 Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung tritt einen Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst in Kraft. Sie ersetzt die Prüfungsordnung vom 31. August 1976 (Kultus und Unterricht S. 1787).

(2) Wer bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung an der Universität Freiburg für den Diplomstudiengang Geologie/Paläontologie eingeschrieben war, kann bis zu zwei Jahre danach verlangen, daß auf ihn §§ 16, 17 der Prüfungsordnung vom 31. August 1976 (Kultus und Unterricht S. 1787) angewandt werden.*

*Übergangsbestimmung der Ersten Änderungssatzung vom 4. Juli 1994: Für Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ersten Änderungssatzung das Studium der Geologie an der Universität Freiburg bereits aufgenommen und die Diplom-Vorprüfung beziehungsweise die Diplomprüfung noch nicht vollständig abgelegt haben, gelten auf schriftlichen und unwiderruflichen Antrag längstens bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Ersten Änderungssatzung die Zulassungsvoraussetzungen zur Diplom-Vorprüfung und zur Diplomprüfung gemäß §§ 8 und 16 der Prüfungsordnung der Universität Freiburg für den Diplomstudiengang Geologie vom 12. August 1985. Für Studierende, die die Diplom-Vorprüfung nach dem Inkrafttreten der Ersten Änderungssatzung abschließen, gelten für die Zulassung zur Diplomprüfung die Voraussetzungen dieser Satzung.


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