Beschlossen vom Senat der Universität Freiburg am 26. September 1984 und 26. Juni 1985,
geändert am 10. November 1993 und 22. Juni 1994
Bekanntgemacht im Amtsblatt des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst am 15. Oktober
1985 (Satzung vom 12. August 1985) und im Amtsblatt des Ministeriums für Wissenschaft
und Forschung Nr. 8, 1994 (Änderungssatzung vom 4. Juli 1994)
Ab 1.10.2002 gilt eine
neue Prüfungsordnung.
Bei Unklarheiten
informieren Sie sich bitte bei der Studienberatung.
1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen
Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle
als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt und 2. für den Diplomstudiengang Geologie an der Universität Freiburg zugelassen ist und im
Semester vor der Diplomvorprüfung eingeschrieben war und 3. die unter Absatz 2 aufgeführten Unterlagen vorlegt. 1. eine Darstellung des Bildungsganges in Tabellenform 2. eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses gemäß Absatz 1 Nummer 1 3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomvorprüfung in der
Fachrichtung Geologie/Paläontologie an einer wissenschaftlichen Hochschule im
Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht bestanden hat. 4. der Nachweis eines mindestens dreisemestrigen Fachstudiums 5. folgende Übungsscheine: Geologie/Paläontologie Mineralogie/Petrographie Physik Chemie Biologie Mathematik Geographie (hieraus mindestens vier Stunden) 1. Grundzüge der Geologie und Paläontologie (als ein Fach) 2. Grundzüge der Mineralogie und Petrographie (als ein Fach) 3. Nach der Wahl des Kandidaten 4. Nach Wahl des Kandidaten a) der selbständigen geologischen Kartierung, die erweisen soll, daß der Kandidat einen
geologischen Geländebefund kartographisch darzustellen und auszuwerten versteht, b) der Diplomarbeit, die zeigen soll, daß der Kandidat in der Lage ist, ein Problem der
Geologie nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten, a) und b) können
kombiniert werden, c) der mündlichen Prüfung. (2) Prüfungsfächer sind: 1. Allgemeine und regionale Geologie 4. Nach Wahl des Kandidaten ein Fach aus: - Angewandter Geologie
Zum Inhaltsverzeichnis
Die folgende Prüfungsordnung entspricht im wesentlichen
Druck und Verlag
der veröffentlichten Version:
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Postfach 5426
79021 Freiburg
ISBN 3-81 07-8630-6
Geringfügige Änderungen sind zur Verbesserung des
Verständnisses vorgenommen worden (z. B.: wenn sich Namen
von Veranstaltungen geändert haben).
Inhalt
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Prüfungen, Studiendauer
§ 4 Prüfungsausschuß
§ 5 Prüfer und Beisitzer
§ 6 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
II. Diplomvorprüfung
§ 8 Zulassung zur Diplomvorprüfung
§ 9 Zulassungsverfahren
§ 10 Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung
§ 11 Durchführung der Diplomvorprüfung
§ 12 Bewertung der Vorprüfungsleistungen
§ 13 Zusatzfächer
§ 14 Wiederholen von Prüfungsleistungen
§ 15 Zeugnis über die Diplomvorprüfung
III. Diplomprüfung
§ 16 Zulassung zur Diplomprüfung
§ 17 Ziel, Umfang und Art der Diplomprüfung
§ 18 Geologische Kartierung
§ 19 Diplomarbeit
§ 20 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§ 21 Zusatzfächer
§ 22 Bewertung der Leistung in der Diplomprüfung
§ 23 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 24 Zeugnis über die Diplomprüfung
§ 25 Diplom
IV. Schlußbestimmungen
§ 26 Nachträgliche Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung
§ 27 Aberkennung des Diplomgrades
§ 28 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 29 Übergangsbestimmungen
Über Inhalt und Aufbau des Geologie-Studiums an der Universität Freiburg informiert der
Studienplan für den Diplomstudiengang Geologie, der in derselben Reihe veröffentlicht ist.
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck der Prüfung
Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums. Durch die
Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat für den Übergang in die
Berufspraxis gründliche Kenntnisse auf dem Gebiet der Geologie und Paläontologie
erworben hat und die Fähigkeiten besitzt, nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu arbeiten.
§ 2 Diplomgrad
Ist die Diplomprüfung bestanden, so verleiht die Geowissenschaftliche Fakultät den
akademischen Grad "Diplom-Geologe" (abgekürzte Schreibweise "Dipl.-Geol.").
§ 3 Prüfungen, Studiendauer
(1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Sie ist so bemessen, daß in ihr die
Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung abgelegt werden können. Das Lehrangebot
erstreckt sich über acht Semester. Der Gesamtumfang der für einen erfolgreichen
Studienabschluß erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich
beträgt höchstens 173 Semesterwochenstunden.
(2) Der Diplomprüfung geht die Diplomvorprüfung voraus. Die Diplomvorprüfung kann in
zwei Abschnitten vorgenommen werden, wobei der erste Abschnitt nach drei
Studiensemestern abgelegt werden kann. Beide Abschnitte der Diplomvorprüfung sind
spätestens bis zum Ende des vierten Fachsemesters abzulegen. Hat der Student die
Diplomvorprüfung, einschließlich etwaiger Wiederholungen, nicht bis zum Ende des
sechsten Semesters abgeschlossen, geht der Prüfungsanspruch verloren, es sei denn, daß der
Student die Nichtablegung der Diplomvorprüfung nicht zu vertreten hat. Die Entscheidung
darüber, ob der Student die Nichtablegung der Diplomvorprüfung zu vertreten hat, trifft auf
Antrag der Prüfungsausschuß. Beide Prüfungsabschnitte müssen an derselben Hochschule
abgelegt werden.
(3) Die mündliche Diplomprüfung soll am Ende des achten Semesters abgelegt werden. Die
Diplomarbeit und die geologische Kartierung können vor oder nach der mündlichen
Diplomprüfung eingereicht werden, sie sollen so bemessen werden, daß das Studium
einschließlich der Anfertigung der Diplomarbeit und der geologischen Kartierung in neun
Semestern abgeschlossen werden kann.
§ 4 Prüfungsausschuß
(1) Für die Diplomvorprüfung und Diplomprüfung wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der
aus fünf Mitgliedern besteht.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter werden vom
Fakultätsrat gewählt, und zwar drei Fachvertreter, ein Nebenfachvertreter und ein Student des
Faches Geologie. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen Professoren des Faches
Geologie sein. Ein weiteres Mitglied des Faches Geologie soll Hochschulassistent nach § 69
oder wissenschaftlicher Mitarbeiter nach § 72 des Universitätsgesetzes, der
Nebenfachvertreter muß Professor sein. Der Student hat beratende Stimme. Die Amtsdauer
der Vertreter des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals beträgt drei Jahre, die des
Vertreters der Studenten ein Jahr.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses achtet darauf, daß die Bestimmungen der
Prüfungsordnung eingehalten werden. Er leitet alle Beratungen und Beschlußfassungen des
Prüfungsausschusses. Er berichtet der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungen und
Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform des Studienplans und der Prüfungsordnung
an die Fakultät weiter.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.
§ 5 Prüfer und Beisitzer
(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die bei den einzelnen Prüfungen mitwirkenden Prüfer und
Beisitzer. Für ein Prüfungsfach darf jeweils nur ein Prüfer bestellt werden. Zu Prüfern
werden Professoren und Privaldozenten bestellt.
(2) Der Kandidat kann Prüfer vorschlagen, ein Anspruch auf Zuweisung zu einem
bestimmten Prüfer besteht allerdings nicht. Sollen die vom Kandidaten vorgeschlagenen
Prüfer nicht bestellt werden, so entscheidet der Prüfungsausschuß.
(3) Die Namen der Prüfer sind dem Kandidaten rechtzeitig bekanntzugeben.
(4) Alle Prüfer, die an einer Prüfung des Kandidaten beteiligt sind, bilden eine Prüfungskommission.
§ 6 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Einschlägige Studiensemester an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich
des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden anerkannt.
(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen benachbarter Fachrichtungen sowie dabei
erbrachte Studienleistungen werden ganz oder teilweise anerkannt, soweit ein fachlich
gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Studienzeiten an anderen Hochschulen sowie
dabei erbrachte Studienleistungen werden anerkannt, soweit ein gleichwertiges Studium
nachgewiesen wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an
ausländischen Hochschulen sind die von Kultusministerium und Westdeutscher
Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit solche
Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuß aufgrund der
vorgelegten Zeugnisse. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für
ausländisches Bildungswesen zu hören.
(3) Vorprüfungen und andere gleichwertige Prüfungsleistungen, die der Kandidat an
wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden hat,
werden anerkannt. Vorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen an anderen Hochschulen
werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Anstelle der Vorprüfung
können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen anerkannt werden, söweit
Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
(4) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie
gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen sowie auf die Studienzeit
angerechnet. Bei der Festlegung der Gleichwertigkeit gelten die gemeinsamen Beschlüsse der
Kultusministerkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz.
(5) Die endgültige Feststellung der Anerkennung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen
trifft der Prüfungsausschuß.
§ 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu
einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der
Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem
Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei
Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.
Werden die Gründe vom Prüfungsausschuß anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.
Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder
Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende
Prüfungsleistung als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der sich eines
Verstoßes gegen die Ordnung der Prüfung schuldig gemacht hat, kann von dem jeweiligen
Prüfer von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Falle
gilt die betreffende Prüfungsleistung als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
(4) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich
schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Sie sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
II. Diplomvorprüfung
§ 8 Zulassung zur Diplomvorprüfung
(1) Zur Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung ist schriftlich an den Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu stellen.
Dem Antrag sind beizufügen:
A. Zum Verbleib bei den Akten
B. Zur späteren Rückgabe an den Kandidaten
- Geologische Anfängerübungen
- Geologische Kartenübungen I und II
- Tektonische Arbeitsmethoden I
- Paläontologische Übungen für Anfänger
- zwei geologische Unterseminare
- Einführung in die Gesteinskunde
- Kristalloptik I
- Kristallographische Übungen für Geologen
- Übungen zur Einführung in die Mineralogie, Petrologie und Geochemie
- Physikalisches Praktikum für Anfänger
- Grundpraktikum in anorganischer und analytischer Chemie für Geologen und Mineralogen
von den weiter gewählten Fächern nach § 10 Absatz 3
- Biologischer Grundkurs (Teil Wirbellose)
- Einführung in die Mathematik für Naturwissenschaftler I und/oder II
und/oder ein Programmierkurs (insgesamt vier SWS)
- Proseminar Physische Geographie
außerdem ist die Teilnahme an 30 Geländelagen nachzuweisen, darunter mindestens
- eine geologische Kartierungsübung
- eine mineralogisch/petrographische Exkursion
- eine geographische Exkursion
- und im übrigen geologische Exkursionen.
Des weiteren sind Übungsscheine vorzulegen von dem unter § 10 Absatz 3 Nr. 3 nicht
gewählten Fach und einem weiteren Fach aus § 10 Absatz 3 Nr. 4. Werden zwei Fächer aus §
10 Absatz 3 Nr. 3 für die mündliche Prüfung gewählt, so sind zwei Fächer der Gruppe 4 aus §
10 Absatz 3 durch Übungsscheine zu belegen.
(3) Kann der Kandidat die erforderlichen Unterlagen nicht in der in Absatz 2
vorgeschriebenen Weise beibringen, so kann der Prüfungsausschuß ihm gestatten, die
Nachweise auf andere Art zu führen.
(4) Findet die Diplomvorprüfung in zwei Abschnitten (§ 3 Absatz 2) statt, so sind bei der
ersten Teilprüfung die unter Absatz 2 aufgeführten Unterlagen dem Antrag beizufügen,
außerdem die für die zu prüfenden Fächer geforderten Nachweise.
§ 9 Zulassungsverfahren
(1) Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses über die Zulassung. Bei Zweifeln darüber, ob ein ordnungsgemäßes
Studium vorliegt, entscheidet der Prüfungsausschuß, die zuständigen Fachvertreter sind dabei
zu hören. Die Entscheidung wird dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.
(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
a) die Unterlagen unvollständig sind oder
b) die für die Zulassung in §§ 6 und 8 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
c) der Kandidat die Diplomvorprüfung in der Fachrichtung Geologie/Paläontologie an einer
wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht
bestanden hat oder der Prüfungsanspruch erloschen ist.
§ 10 Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung
(1) Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er sich die inhaltlichen
Grundlagen des Faches Geologie, das notwendige Instrumentarium und eine systematische
Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg
betreiben zu können.
(2) Die Diplomvorprüfung ist eine mündliche Prüfung in vier Fächern.
(3) Prüfungsfächer sind:
- Grundzüge der Experimentalphysik oder
- Grundzüge der Anorganischen Chemie
- Grundzüge der Biologie (Zoologie) oder
- Grundzüge der Physischen Geographie oder
- Grundzüge der Mathematik oder
- das unter 3. nicht gewählte Fach
(4) Die Prüfungsleistungen sollen innerhalb von 14 Tagen erbracht werden, bei geteilter
Prüfung (§ 3 Absatz 2) innerhalb von sieben Tagen in jedem Prüfungsabschnitt.
§11 Durchführung der Diplomvorprüfung
(1) Bei der mündlichen Prüfung werden die Kandidaten einzeln von einem Prüfer geprüft.
Gemäß § 50 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Universitätsgesetzes muß zu jeder Prüfung ein
Beisitzer hinzugezogen werden, der mindestens die Diplomprüfung im Fach Geologie oder
eine gleichwertige Prüfung bereits bestanden hat.
(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für jeden Kandidaten und für jedes Fach 15
bis 20 Minuten.
(3) Die Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem
Protokoll festzuhalten.
(4) Studenten des Studienganges Geologie, die sich derselben Prüfung unterziehen wollen,
können nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörer teilnehmen. Aus wichtigen
Gründen oder auf Antrag des Prüflings ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
(5) Die Beratung und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse sind nicht öffentlich.
§12 Bewertung der Vorprüfungsleistungen
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von dem jeweiligen Prüfer nach
Anhörung des Beisitzers festgesetzt. Die Leistungen in den einzelnen Fächern sind mit
folgenden Noten zu bewerten:
1 = sehr gut = eine besonders hervorragende Leistung;
2 = gut = eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung;
3 = befriedigend = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen
entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung mit erheblichen Mängeln.
Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können die Noten um 0,3 erhöht oder
erniedrigt werden.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in den einzelnen Fächern mindestens mit
der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind und überdies die Gesamtnote mindestens
4,0 beträgt. Liegt die Bewertung in einem oder zwei Fächern schlechter als 4,0 so gilt § 14
Absatz 1.
(3) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten in den einzelnen
Prüfungsfächern. Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 biS 3,5 befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3.5 biS 4,0 ausreichend
§ 13 Zusatzfächer
(1) Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung
unterziehen (Zusatzfächer).
(2) Das Ergebnis in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis
aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.
§ 14 Wiederholen von Prüfungsleistungen
(1) Liegen ein oder zwei Fächer der Prüfung unter der Note 4,0, so genügt es, diese
Prüfungsfächer zu wiederholen. Andernfalls muß die Diplomvorprüfung insgesamt
wiederholt werden. Die Wiederholung soll frühestens nach drei Monaten erfolgen. Auf § 3
Absatz 2 Satz 6 wird verwiesen.
(2) Eine zweite Wiederholung desselben Prüfungsfaches, desselben Prüfungsabschnittes oder
der ganzen Diplomvorprüfung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, über welche der
Prüfungsausschuß entscheidet.
§ 15 Zeugnis über die Diplomvorprüfung
(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die in den
Einzelfächern erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist innerhalb von vier
Wochen vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zu siegeln. Als
Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind.
(2) Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid,
der auch darüber Auskunft geben muß, ob, in weichem Umfang und gegebenenfalls innerhalb
welcher Frist die Vorprüfung wiederholt werden kann.
(3) Der Bescheid über die endgültig nicht bestandene Prüfung ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Über Widersprüche entscheidet der Rektor.
(4) Hat der Kandidat die Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen
Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine
schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren
Noten sowie die zur Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen
läßt, daß die Vorprüfung nicht bestanden ist.
III. Diplomprüfung
§ 16 Zulassung zur Diplomprüfung
(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. die Diplomvorprüfung in derselben Fachrichtung an einer wissenschaftlichen Hochschule
im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden hat oder
2. andere gleichwertige Leistungen nach § 6 Absatz 3 und 4 erbracht hat und
3. eine in der Regel außerhalb der Hochschule geleistete praktische Tätigkeit nachweist (vgl.
Absatz 2 Nr. 6) und
4. für den Diplomstudiengang Geologie an der Universität Freiburg zugelassen ist und die
beiden letzten Semester vor der Prüfung an der Universität Freiburg im Diplom-Studiengang
Geologie immatrikuliert war und
5. die unter Absatz 2 aufgeführten Unterlagen vorlegt. § 9 gilt sinngemäß.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist beim Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
A. Zum Verbleib bei den Akten:
1. eine Darstellung des Bildungsganges in Tabellenform
2. eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses der Diplomvorprüfung, sofern diese Prüfung nicht
an derselben Hochschule abgelegt wurde,
eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomprüfung in der Fachrichtung
Geologie/Paläontologie an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des
Grundgesetzes nicht bestanden hat oder ob der Prüfungsanspruch erloschen ist.
B. Zur späteren Rückgabe an den Kandidaten
4. der Nachweis eines mindestens siebensemestrigen Fachstudiums
5. folgende Übungsscheine:
- Tektonische Arbeitsmethoden II
- Übungen zur Sedimentologie und Fazies I und II
- Trenn- und Präpariermethoden
- Photogeologie
- Geologische Datenverarbeitung
- zwei geologische Oberseminare
- Leitfossilien
- Paläontologische Übungen für Fortgeschrittene a) und b)
- Übung zur Mikroskopie der gesteinsbildenden Minerale
- Übung zur magmatischen Petrologie
- Übung zur metamorphen Petrologie
- Übung zur Mikroskopie der Gesteine
ferner je nach Wahl des Faches nach § 17 Absatz 2 Punkt 4 weitere Übungsscheine über
mindestens vier Stunden in:
Angewandter Geologie oder
Bodenkundliche Übungen
außerdem ist die Teilnahme an 80 Geländetagen nachzuweisen, darunter
- drei geologische Kartierungsübungen
- eine petrologische Kartierungsübung
- drei mineralogisch-petrographische Exkursionen
6. der Nachweis einer in der Regel außerhalb der Hochschule geleisteten geologischen oder
geologienahen Tätigkeit von mindestens zwei Monaten. Für diese Tätigkeit kommen alle
lngenieurbetriebe und Rohstoffunternehmen des In- und Auslandes sowie alle geologischen
Landesämter und die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe in Betracht. Der
Prüfungsausschuß kann auch ausnahmsweise die Teilnahme an Forschungsunternehmen als
praktische Tätigkeit zulassen.
(3) Die Ausgabe der geologischen Kartierung setzt die unter Absatz 2 B genannten
Nachweise nicht voraus.
§ 17 Ziel, Umfang und Art der Diplomprüfung
(1) Die Diplomprüfung besteht aus
2. Historische Geologie und Grundzüge der Paläontologie
3. Mineralogie und Petrologie
- Paläontologie
- Bodenkunde
Wird Angewandte Geologie nicht unter 4. gewählt, so werden die Grundzüge der
Angewandten Geologie unter 1. mitgeprüft.
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für das erste Fach eine Stunde, für die drei
weiteren Fächer je eine halbe Stunde. Im übrigen gilt sinngemäß § 11. Die mündlichen
Prüfungsleistungen sollen innerhalb 14 Tagen erbracht werden.
§ 18 Geologische Kartierung
(1) Die geologische Kartierung soll erweisen, daß der Kandidat einen geologischen
Geländebefund kartographisch darstellen und auswerten kann.
(2) Ist eine geologische Kartierung in der Diplomarbeit bereits enthalten, so muß keine
gesonderte Kartierung mehr abgegeben werden.
(3) Der Umfang der geologischen Kartierung muß so bemessen sein, daß sie in drei Monaten
fertiggestellt sein kann. In Ausnahmefällen kann die Frist bis zu einem Monat verlängert werden.
(4) Die geologische Kartierung kann von jedem Professor oder Privatdozenten des Faches
Geologie im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß ausgegeben und betreut werden.
(5) Der Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe der geologischen Kartierung sind dem
Prüfungsausschuß schriftlich vom Aufgabensteller anzuzeigen.
(6) Die geologische Kartierung ist mit einer Erklärung zu versehen, daß der Kandidat sie
selbständig verfaßt und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(7) Die geologische Kartierung ist vom Aufgabensteller entsprechend der Noten nach § 12
Absatz 1 zu bewerten.
§ 19 Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, ein Problem der Geologie
nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.
(2) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der
als Prüfungsleistung zu beurteilende Beitrag des einzelnen aufgrund der Angabe von
Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung
ermöglichen, deutlich unterscheidbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.
(3) Das Thema der Diplomarbeit muß so beschaffen sein, daß es innerhalb der in Absatz 6
Satz 1 genannten Frist bearbeitet werden kann. Es kann erst nach der Zulassung des
Kandidaten zur Diplomprüfung ausgegeben werden. Im Rahmen des § 3 Absatz 3 kann das
Thema vor der mündlichen Diplomprüfung (ab siebtem Semester) oder nach der Prüfung
gestellt werden.
(4) Die Diplomarbeit kann von jedem Professor oder Privatdozenten des Faches Geologie
ausgegeben und betreut werden. Das Thema wird im Benehmen mit der lnstitutsleitung
gestellt. Die Arbeit darf in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Prüfungsausschusses
außerhalb der Hochschule ausgeführt werden, wenn sie dort von einem in Forschung und
Lehre tätigen fachbezogenen Professor oder Privatdozenten betreut werden kann.
(5) Auf besonderen Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß ein
Kandidat zum vorgesehenen Zeitpunkt das Thema einer Diplomarbeit erhält.
(6) Die Zeit von der Themastellung bis zur Ablieferung der Arbeit darf sechs Monate nicht
überschreiten. Das Thema der Diplomarbeit kann nur einmal und aus triftigem Grund
innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. In
Ausnahmefällen kann die Bearbeitungsfrist auf Antrag des Kandidaten oder des
Aufgabenstellers um höchstens drei Monate verlängert werden.
(7) Der Zeitpunkt des Beginns der Diplomarbeit und das Thema sind dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses durch den Aufgabensteller im Einvernehmen mit dem Kandidaten
schriftlich anzuzeigen.
(8) Die Diplomarbeit ist mit einer Erklärung zu versehen, daß der Kandidat die Arbeit - bei
einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil - selbständig verfaßt und
keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
§ 20 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist in drei Exemplaren fristgemäß beim Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die
Diplomarbeit nicht fristgemäß abgegeben, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
(2) Die Diplomarbeit ist vom Aufgabensteller und von einem zweiten vom Prüfungsausschuß
zu bestimmenden Berichterstatter zu beurteilen, der ebenfalls Professor oder Privatdozent
sein muß. Die Diplomarbeit ist angenommen, wenn beide Gutachter mindestens die Note
"ausreichend" vorschlagen. Die Note der Diplomarbeit ergibt sich als arithmetisches Mittel
der Noten der Einzelgutachter. Eine Diplomarbeit ist abgelehnt, wenn beide Gutachter "nicht
ausreichend" vorschlagen. Wird die Note "nicht ausreichend" von nur einem Gutachter
vorgeschlagen, so wird ein weiterer Gutachter hinzugezogen. Über Annahme und Bewertung
der Diplomarbeit entscheidet der Prüfungsausschuß unter Berücksichtigung der Noten der
drei Gutachter.
§ 21 Zusatzfächer
Für Zusatzfächer gilt § 13 entsprechend.
§ 22 Bewertung der Leistung in der Diplomprüfung
(1) Für die Bewertung der Leistungen in der Diplomprüfung gilt § 12 entsprechend. Die
Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Teilnoten, nämlich die Noten für die
mündliche Prüfung in vier Fächern sowie die Noten der Diplomarbeit beziehungsweise auch
der Diplomkartierung mindestens "ausreichend" (4,0) sind.
(2) Bei der Bildung der Gesamtnote wird die Diplomarbeit doppelt gewertet, sofern sie mit
der geologischen Kartierung kombiniert ist. Andernfalls werden Diplomarbeit und
geologische Kartierung einfach gewertet.
§ 23 Wiederholung der Diplomprüfung
(1) Ist die Diplomarbeit oder die geologische Kartierung mit der Note "nicht ausreichend"
bewertet worden oder wurde sie nicht fristgerecht abgeliefert, so ist dem Kandidaten auf
Antrag ein neues Thema zu stellen, wenn er von der Möglichkeit der Rückgabe der
Diplomarbeit nach § 19 Absatz 6 Satz 2 nicht schon Gebrauch gemacht hat. Die §§ 19 und 20
gelten entsprechend. Wird auch die zweite Diplomarbeit oder geologische Kartierung mit
"nicht ausreichend" bewertet, so ist die Diplomprüfung zum zweiten Mal nicht bestanden.
(2) Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit und der geologischen Kartierung ist
ausgeschlossen. Eine zweite Wiederholung der übrigen Prüfungsleistungen ist nur möglich,
wenn der Kandidat in mindestens einem Fach die Note "ausreichend" erhalten hat. § 14 gilt entsprechend.
§ 24 Zeugnis über die Diplomprüfung
(1) Hat der Kandidat die Diplomprüfung in allen Teilen bestanden und je drei Exemplare der
Diplomarbeit sowie der geologischen Kartierung abgegeben, so erhält er über die Ergebnisse
ein Zeugnis. § 15 gilt sinngemäß. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem
alle Prüfungsleistungen erbracht sind.
(2) Der Bescheid über die endgültig nicht bestandene Prüfung ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Über Widersprüche entscheidet der Rektor. § 15 Absatz
4 gilt entsprechend.
§ 25 Diplom
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten ein Diplom mit dem Datum des
Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades
"Diplom-Geologe" beurkundet. Voraussetzung für die Aushändigung ist die Entlastung durch
das Institut.
(2) Das Diplom wird vom Dekan der Geowissenschaftlichen Fakuität und vom Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.
IV. Schlußbestimmungen
§ 26 Nachträgliche Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der
Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die
Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der
Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des
Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der
Kandidat vorsätzlich zu Unrecht die Zulassung erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß
unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme
rechtswidriger Verwaltungsakte.
(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Ist das Nichtbestehen der Prüfung oder sind unrichtige Noten festgestellt, so ist das
unrichtige Zeugnis einzuziehen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist
nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 27 Aberkennung des Diplomgrades
Die Entziehung des akademischen Diplomgrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 28 Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine
schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und die
Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) Der Antrag ist binnen eines Jahres nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 29 Übergangsbestimmungen
(1) Diese Prüfungsordnung tritt einen Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des
Ministeriums für Wissenschaft und Kunst in Kraft. Sie ersetzt die Prüfungsordnung vom 31.
August 1976 (Kultus und Unterricht S. 1787).
(2) Wer bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung an der Universität Freiburg für den
Diplomstudiengang Geologie/Paläontologie eingeschrieben war, kann bis zu zwei Jahre
danach verlangen, daß auf ihn §§ 16, 17 der Prüfungsordnung vom 31. August 1976 (Kultus
und Unterricht S. 1787) angewandt werden.*
*Übergangsbestimmung der Ersten Änderungssatzung vom 4. Juli 1994: Für Studierende, die
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ersten Änderungssatzung das Studium der Geologie an
der Universität Freiburg bereits aufgenommen und die Diplom-Vorprüfung beziehungsweise
die Diplomprüfung noch nicht vollständig abgelegt haben, gelten auf schriftlichen und
unwiderruflichen Antrag längstens bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der
Ersten Änderungssatzung die Zulassungsvoraussetzungen zur Diplom-Vorprüfung und zur
Diplomprüfung gemäß §§ 8 und 16 der Prüfungsordnung der Universität Freiburg für den
Diplomstudiengang Geologie vom 12. August 1985. Für Studierende, die die
Diplom-Vorprüfung nach dem Inkrafttreten der Ersten Änderungssatzung abschließen, gelten
für die Zulassung zur Diplomprüfung die Voraussetzungen dieser Satzung.
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